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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: X B 52/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz sind nur dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der behaupteten Divergenzentscheidung im Grundsätzlichen dargelegt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.
Mit ihrem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) erfülle der zu beurteilende Sachverhalt einen weiteren Ausnahmetatbestand, der es rechtfertige von einer Hinzurechnung der Hälfte der Pachtzinsen zum Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes) abzusehen, ist keine Abweichung des angefochtenen Urteils von den von der Klägerin genannten BFH-Urteilen vom 6. Juli 1966 VI 112/65 (BFHE 86, 595, BStBl III 1966, 599) und vom 6. März 1968 I R 36/66 (BFHE 92, 228, BStBl II 1968, 478) im Grundsätzlichen dargelegt. Das FG hat die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum an einem Ausbeuterecht beachtet, ohne von ihnen abzuweichen, und hat lediglich aufgrund der Würdigung der Umstände des Streitfalls ein wirtschaftliches Eigentum der Klägerin am Recht, den Steinbruch auszubeuten, verneint.
Im Übrigen steht der Annahme der Klägerin, die Verpächterin sei ohne Einfluss auf den Förderbetrieb gewesen, entgegen, dass die Klägerin nach dem Pachtvertrag zu einer bestimmten Mindestausbeute verpflichtet war und der Verpächterin im Fall einer geringeren Ausbeute die fehlende Menge vergüten musste.
Ende der Entscheidung
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