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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.1999
Aktenzeichen: X B 52/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 12 Nr. 2 | |
EStG § 4 Abs. 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.) oder sich in der allgemein gehaltenen Behauptung grundsätzlicher Bedeutung erschöpfen (BFH-Beschluss vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, m.w.N.).
2. Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Umstand, dass der Aufwand für den Besuch einer Meisterschule grundsätzlich den Fortbildungs-, nicht den Ausbildungskosten zugeordnet wird (s. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 10 Rz. 140 "Meisterkurse" sowie § 18 Rz. 191, jeweils m.w.N.), ist nur für die Fälle von Belang, in denen ein Steuerschuldner eigenen Aufwand dieser Art geltend macht, nicht aber, wenn es --wie hier-- darum geht, inwieweit Eltern solche Kosten, die sie für ihre Kinder übernommen haben, ausnahmsweise, in Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehen können (s. dazu Senats-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149). Mit Recht hat daher auch die Vorinstanz (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 422) auf diese Differenzierung nicht abgestellt (zur Gleichbehandlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten bei der hier entscheidungserheblichen Problematik: ausdrücklich Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, unter II. 1.). - Im Übrigen aber lässt die Beschwerdebegründung zu den in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfragen keinen Klärungsbedarf erkennen (s. dazu: Senatsbeschluss vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969), zumal das Urteil des Finanzgerichts jedenfalls im Ergebnis mit der Senatsentscheidung in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 übereinstimmt.
3. Die behauptete Divergenz zu den einschlägigen BFH-Urteilen (vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, sowie in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) ist nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten, durch Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze --vor allem was die tragenden Gründe der Vorentscheidung angeht-- bezeichnet worden (s. dazu näher BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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