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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: X B 53/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 351 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Ausdrücklich haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allenfalls auf den in § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genannten Zulassungsgrund berufen. Sie haben jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargelegt.
Bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Dem Vortrag der Kläger lässt sich zumindest nicht entnehmen, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten fehlerhaften Interpretation ihres Klageantrags durch das Finanzgericht (FG) beruhen kann. Dies ist auch offensichtlich nicht der Fall. Nach der Rechtsauffassung des FG war der Einspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 19. September 2002 unzulässig und die Klage schon deshalb unbegründet. Der Antragstellung kam deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für seine Annahme hat sich das FG auf § 351 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bezogen. Die Vorschrift bestimmt, dass Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht. Der Einkommensteuerbescheid vom 19. September 2002 änderte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 16. Juni 2000 (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697). Da es sich um eine Änderung zugunsten der Kläger handelte, war der geänderte Bescheid grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 351 AO 1977 Rz. 65). Ein entsprechender Rechtsbehelf ist unzulässig (vgl. Lange, Steuer und Wirtschaft 1996, 137, 140).
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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