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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: X B 53/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise begründet.

1. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn sie klärungsbedürftig ist. Ist sie dagegen --wie die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerpflichtigen im Fall der Verpachtung seines Gewerbebetriebs ein Wahlrecht zwischen Aufgabe (§ 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und der pachtweisen Fortführung des bisherigen Betriebs mit modifizierter, ggf. branchenfremder Nutzung durch den Pächter (als Unterfall der Betriebsunterbrechung) zugestanden wird-- von der Rechtsprechung --insbesondere durch das BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02 (BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10)-- bereits geklärt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766, und vom 3. April 2001 X B 87/00, BFH/NV 2001, 1383). Die Kläger selbst tragen vor, zur Sicherung einer einheitlichen Entwicklung der Rechtsprechung sei es von grundlegender Bedeutung, "noch einmal" festzustellen, dass es sich bei der Betriebsverpachtung im Ganzen um einen Unterfall der Betriebsunterbrechung handele. Die von ihnen geltend gemachte Notwendigkeit einer erneuten Feststellung der Voraussetzungen für das Verpächterwahlrecht beruht allein darauf, dass sie mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden sind. Eine objektive Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage ist damit nicht dargetan.

2. Insoweit greift auch die Rüge nicht, das angefochtene Urteil weiche von mehreren genau bezeichneten Urteilen des BFH ab. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht dargetan, weil das Finanzgericht (FG) lediglich sachverhaltsbezogen die Wesentlichkeit der Änderungen des Gebäudes für die Annahme einer eindeutigen --objektiven-- Betriebsaufgabe verneint und im Übrigen zustimmend auf die Entscheidungen des BFH Bezug genommen hat, sogar dem BFH-Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 in der Argumentation ausdrücklich gefolgt ist. Letztlich rügen die Kläger eine ihrer Meinung nach unrichtige Anwendung der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtssätze auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt. Die Kläger lassen dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561). Ihre Einwände gelten in Wahrheit der im Verfahren der Revisionszulassung unbeachtlichen Subsumtion des vom FG ermittelten Sachverhalts unter die prinzipiell nicht mehr klärungsbedürftigen Anforderungen an eine Betriebsverpachtung. Ihre Ausführungen entsprechen insoweit denen einer Revisionsbegründung.

3. Im Übrigen bemerkt der Senat:

a) Zum einen kommt es bei der Frage, ob und wie der Betriebsinhaber sein Verpächterwahlrecht ausgeübt hat, auf dessen subjektive Absicht an, die gewerbliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, und vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388). Daher ist eine bloße Betriebsunterbrechung anzunehmen, wenn der Verpächter keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt, es sei denn, aus den äußerlich erkennbaren Umständen folgt, dass der Betrieb endgültig eingestellt werden soll (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379). Eine Betriebsaufgabe haben die Kläger jedenfalls während der Laufzeit des Pachtvertrages nicht abgegeben.

b) Zum anderen ergibt sich bei dem zu beurteilenden Pachtverhältnis auch aus den äußerlich erkennbaren Umständen nicht, dass der Betrieb endgültig eingestellt werden sollte. Die Umgestaltung der Gaststätte in eine Spielhalle war nach der tatrichterlichen Wertung des FG nicht derart, dass es den Klägern unmöglich gewesen wäre, ihren früheren Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen. Wenn die Kläger aus der in einzelnen Entscheidungen des BFH verwendeten Formulierung von der "identitätswahrenden" Fortführung des Betriebs nach Beendigung des Pachtverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, und Senatsurteil vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527) die Forderung ableiten würden, der vom Verpächter verpachtete und wieder eröffnete Betrieb müsse in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, wäre diese Schlussfolgerung ein Missverständnis der neueren Rechtsprechung: Nach dieser werden die stillen Reserven eines pachtweise fortgeführten Betriebs solange nicht aufgedeckt, wie die wesentlichen Betriebsgrundlagen über die Dauer des Pachtverhältnisses erhalten geblieben sind. Letzteres hat das FG im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung bejaht.

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