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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: X B 53/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 ab. Der Gerichtsbescheid wurde am 10. März 2009 dem Kläger zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wies das FG darauf hin, dass die Revision nicht zugelassen worden sei und die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden könne.

Der Kläger legte mit am 7. April 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG ein.

Durch Beschluss vom 27. April 2009 änderte das FG gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gerichtsbescheid dahingehend, dass die Rechtsmittelbelehrung wie folgt lautete: "Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. ...". Der Kläger beantragte daraufhin die mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid und nahm durch Schreiben vom 7. Mai 2009 die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

II.

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des FG zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 FGO entsprechend).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen.

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht verursacht worden wären (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 21 GKG Rz 31, m.w.N.).

Im Übrigen hat der Kläger gemäß § 136 Abs. 2 FGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. § 21 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606 zum insoweit inhaltsgleichen § 135 Abs. 2 FGO).

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