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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: X B 53/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 108 Abs. 2 Satz 1
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 1997 haben die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) u.a. unter Berufung auf § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Tatbestandsberichtigung bei den Urteilen beantragt, die das Finanzgericht (FG) am 21. Juli 1997 in der Einkommensteuersache 1982 bis 1987 und in dem Rechtsstreit wegen des Gewerbesteuermeßbescheids 1982 gegen sie erlassen hat.

Diese Anträge hat das FG durch Beschlüsse vom 4. Februar 1998 mit der Begründung abgelehnt, die Urteile enthielten im Tatbestand keine korrektur- oder ergänzungsbedürftigen Unklarheiten.

Hiergegen richten sich die Beschwerden.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind unzulässig. Beschlüsse i.S. des § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO sind gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO grundsätzlich unanfechtbar. - Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur zugelassen, wenn geltend gemacht wird, der Berichtigungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden oder es lägen schwere Verfahrensmängel vor (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 23. Juli 1997 XI B 115/95, BFH/NV 1998, 59, m.w.N.). Ersteres meinen die Beschwerdeführer selbst nicht. Letzteres haben sie nicht substantiiert und in sich schlüssig dargetan.

Ende der Entscheidung

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