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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.1999
Aktenzeichen: X B 53/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Unbeachtlich sind von vornherein Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.). Deshalb genügt es für die Begründung eines Verfahrensmangels nicht, (angeblich) fehlerhafte Wertungen im Urteil anzugreifen (z.B. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498).

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe den Vorsteher des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) sowie den Steuerfahnder nicht geladen und Unterlagen nicht beigezogen, ist ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß gerügt. Wird als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Beschluß vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366, m.w.N.) darzulegen:

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die genau angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl), in denen das Beweismittel und die Beweisthemen angeführt sind,

- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe sich nicht mit ihrem Einwand befaßt, die Steuerfahndung im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten sei ursächlich für die Verspätung gewesen, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; denn das FG hat in Übereinstimmung mit der Begründung der Einspruchsentscheidung die Abweisung der Klage auf mehrere Gründe gestützt, die --jeder für sich-- das Urteil tragen. Die Kläger hätten deshalb hinsichtlich jeder Begründung einen Zulassungsgrund geltend machen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, m.w.N.). Daran fehlt es.

Auch der Hinweis auf die angeblich nicht übermittelte Niederschrift eines Erörterungstermins verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wird die Verletzung von Vorschriften des Prozeßrechts gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, ist der Verfahrensmangel nach ständiger Rechtsprechung nur dann schlüssig gerügt, wenn der Beteiligte darlegt, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 37 f. und § 120 Rz. 38, mit Rechtsprechungsnachweisen). Hierzu äußert sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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