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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: X B 54/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 133a Abs. 4 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Rügeführer und Beschwerdeführer (Rügeführer) erhob mit Schreiben vom 13. Februar 2007 eine Rüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit ihr machte er geltend, dass das Finanzgericht (FG) in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es über seinen Antrag entschieden habe, ohne einen weiteren Schriftsatz abzuwarten.
Das FG verwarf die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO und wies auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO hin.
Dagegen legte der Rügeführer Beschwerde zum FG ein. Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. In der Begründung seiner Beschwerde bezog sich der Rügeführer ausdrücklich auf die ihm bekannte Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879, und vom 29. Mai 2006 IV S 9/06, BFH/NV 2006, 1684) zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) und begehrte, seinen Rechtsbehelf als den tatsächlich einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, falls seine Beschwerde als nicht statthaft verworfen werde.
II. 1. Die Beschwerde ist als unzulässig, weil unstatthaft, zu verwerfen, da der Beschluss des FG über die Anhörungsrüge des Rügeführers gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1879; in BFH/NV 2006, 1684; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 26; Rüsken in Beermann/ Gosch, FGO § 133a Rz 77).
2. Das Begehren des Rügeführers, seinen unstatthaften Rechtsbehelf in den tatsächlich einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, geht ins Leere. Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; in BFH/NV 2006, 1879, und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).
Ende der Entscheidung
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