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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.1999
Aktenzeichen: X B 54/99
Rechtsgebiete: GG, EStG
Vorschriften:
GG Art. 6 Abs. 1 | |
EStG § 10e | |
EStG § 10e Abs. 1 | |
EStG § 34f | |
EStG § 10e Abs. 5 a | |
EStG § 26b |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), daß die Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) Alleinstehenden mit Kindern nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Höhe von 120 000 DM, zusammenveranlagten Ehegatten ohne Kinder dagegen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 240 000 DM gewährt wird. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift können zwar grundsätzlich eine Zulassung der Revision rechtfertigen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist jedoch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
1. Nach dem System der Wohneigentumsförderung wird die Anschaffung und Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung durch Abzug eines bestimmten Betrags der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie Sonderausgaben gefördert (§ 10e Abs. 1 EStG). Der erhöhte Wohnbedarf von Steuerpflichtigen mit Kindern wird durch das sog. Baukindergeld nach § 34f EStG berücksichtigt, das zusätzlich zu den Abzugsbeträgen nach § 10e EStG gewährt wird.
2. § 10e EStG ist eine Subventionsvorschrift. Der Gesetzgeber hat "als Beitrag zum Subventionsabbau" (BTDrucks 12/1108 S. 57; 12/1506 S. 171) durch Einfügung des § 10e Abs. 5 a EStG die Grundförderung von der Höhe der Einkünfte abhängig gemacht. Steuerpflichtige mit verhältnismäßig hohen Einkommen von der steuerlichen Wohneigentumsförderung auszuschließen ist sachlich gerechtfertigt. Da sich die Höhe der Grundförderung nach den --für den Erwerb oder die Herstellung des begünstigten Objekts entstandenen-- Anschaffungs- oder Herstellungskosten --unabhängig von der Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen-- richtet, war es systemgerecht, auch bei der Festsetzung der Einkunftsgrenze nicht nach der Zahl der Kinder zu differenzieren.
3. Überschreitet der Steuerpflichtige die für die Gewährung der Grundförderung maßgebliche Grenze, entfällt allerdings auch die Steuerermäßigung nach § 34f EStG, so daß ab einer bestimmten Höhe des Einkommens Steuerpflichtige mit Kindern und ohne Kinder in bezug auf den Ausschluß der Wohneigentumsförderung gleich behandelt werden.
Das gilt nicht nur im Vergleich mit Alleinstehenden, sondern auch bei einem Vergleich von Alleinstehenden mit Ehegatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden Ehegatten hinsichtlich der Einkunftsgrenze nicht anders behandelt als Alleinstehende. Die Grundförderung für ein eigengenutztes Objekt steht ihnen lediglich zu, wenn zumindest bei einem von ihnen die maßgebliche Einkunftsgrenze nicht überschritten ist. Bei getrennter Veranlagung wird nur demjenigen die Grundförderung gewährt, dessen Einkünfte 120 000 DM nicht übersteigen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet (§ 26b EStG); folglich muß die Einkunftsgrenze von 120 000 DM auf 240 000 DM verdoppelt werden. Erzielen beide Ehegatten gleich hohe Einkünfte, erhalten sie die Grundförderung, wenn bei beiden die Einkünfte nicht mehr als 120 000 DM betragen. Sind bei einem Ehegatten die Einkünfte höher, unterschreiten bei einem Gesamtbetrag von 240 000 DM die Einkünfte des anderen die maßgebliche Grenze von 120 000 DM. Auch bei der Zusammenveranlagung haben Ehegatten daher nur Anspruch auf die Grundförderung, wenn zumindest bei einem von ihnen die Einkünfte nicht über der für Alleinstehende geltenden Einkunftsgrenze von 120 000 DM liegen. Ehegatten ohne Kinder werden insoweit nicht gegenüber Alleinstehenden mit Kindern begünstigt.
4. Verfassungswidrig wäre § 10e Abs. 5a EStG nur dann, wenn aufgrund des --aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten-- Differenzierungsgebots oder aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG bei der maßgeblichen Einkunftsgrenze zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder unterschieden werden müßte.
Nach dem Senatsbeschluß vom 16. Januar 1996 X B 138/95 (BFH/NV 1996, 402) war der Gesetzgeber angesichts des relativ hohen Gesamtbetrags der Einkünfte von 120 000 DM, ab dem die Wohneigentumsförderung entfällt, nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Differenzierung verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 30. Mai 1996 2 BvR 482/96, Steuer-Eildienst 1996, 510).
Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich eine solche Verpflichtung nicht herleiten. Dieser den Schutz von Ehe und Familie garantierende Grundrechtsartikel gebietet zwar, die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Nach der --von der Klägerin angeführten-- neueren Rechtsprechung des BVerfG ist daher das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder und "der Betreuungsbedarf" "als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums" von der Einkommensteuer freizustellen (Beschlüsse vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BStBl II 1999, 174, und 2 BvR 1057/91 u.a., BStBl II 1999, 182). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Tatbestände --wie die Bildung von Wohneigentum-- steuerlich zu fördern, berührt das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht. Konkrete Ansprüche des Einzelnen auf bestimmte Leistungen des Staates lassen sich daraus nicht herleiten, insbesondere keine Verpflichtung des Staates, alle finanziellen Belastungen von Familien auszugleichen (BVerfG-Beschluß vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a., BStBl II 1990, 653, 656; Senatsbeschluß in BFH/NV 1996, 402).
Ende der Entscheidung
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