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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.01.2001
Aktenzeichen: X B 55/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 145 | |
FGO § 137 Satz 2 | |
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 137 Satz 2 | |
FGO § 72 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 144 | |
FGO § 137 | |
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5 |
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 1996 zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie "festzustellen, dass die Hinzuziehung eines prozessvertretenden Rechtsanwalts in diesem Verfahren sowie im Vorverfahren notwendig war". Die Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) stellte das Verfahren daraufhin gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss ein, ohne eine Kostenentscheidung entsprechend dem Antrag des Antragstellers zu treffen.
Daraufhin beantragte der Antragsteller erneut, die Kosten des Verfahrens sowie des Vorverfahrens dem FA aufzuerlegen und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines prozessvertretenden Rechtsanwalts in diesem Verfahren sowie im Vorverfahren notwendig war. Zugleich legte er zur "Fristwahrung insbesondere aus Gründen des § 145 FGO" Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des FG ein.
Zur Begründung des Kostenantrags trug er vor, die Kostenpflicht des FA folge aus § 137 Satz 2 FGO. Denn die Kosten des Verfahrens seien durch dessen Verschulden entstanden, weil die Informationen, die zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch das FA und damit zur Erledigung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens geführt hätten, bereits im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung vorgelegt worden, im Prüfungsbericht aber unberücksichtigt geblieben seien. Außerdem habe seine Steuerberaterin entscheidungserhebliche Einzelheiten dem FA gegenüber mitgeteilt. Gleichwohl habe das FA die begehrte Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt, so dass der Antrag auf gerichtliche Aussetzung habe gestellt werden müssen.
Das FG half der Beschwerde --durch Beschluss in der Besetzung von drei Berufsrichtern-- nicht ab. Zur Begründung führte es aus: Die Kosten des Verfahrens habe gemäß § 136 Abs. 2 FGO der Antragsteller zu tragen. Die Kostenfolge trete zwingend kraft Gesetzes aufgrund der Rücknahme des Antrags ein. Eine anderweitige Kostenentscheidung entsprechend § 137 Satz 2 FGO sei ausgeschlossen. Die Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO schließe auch eine Erstattung der Kosten für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren aus.
II. Die Beschwerde ist wegen fehlender Beschwer als unzulässig zu verwerfen, weil die angefochtene Einstellung des Verfahrens lediglich die nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO gebotene Folge der Rücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung war.
Das Begehren des Antragstellers, eine --in dem angefochtenen (Einstellungs-)Beschluss gemäß § 144 FGO nicht getroffene-- gerichtliche Kostenentscheidung zu Lasten des FA nach Maßgabe des § 137 Satz 2 FGO abweichend von § 136 Abs. 2 FGO zu erreichen, kann nicht durch Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss, sondern nur durch den --zuletzt mit Schreiben vom 31. Januar 2000 gestellten-- Antrag auf Kostenerstattung gemäß § 144 FGO geltend gemacht werden.
Insoweit weist der Senat darauf hin, dass das FG über diesen Kostenerstattungsantrag durch den Abhilfebeschluss entschieden hat, indem es ausdrücklich die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 137 FGO unter Hinweis auf die Kostenpflicht des einen Antrag Zurücknehmenden gemäß § 136 Abs. 2 FGO verneint hat (vgl. zur in Schrifttum und Rechtsprechung streitigen Anwendbarkeit des § 137 FGO nach Klage- oder Antragsrücknahme Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. Januar 1994 VIII R 10/93, VIII B 7/93, VIII B 8/93, BFH/NV 1994, 872; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 137 FGO Rz. 7, jeweils m.w.N.).
Diese (Kosten-)Entscheidung des FG ist nach § 145 FGO unanfechtbar, auch wenn sie gemäß dem im Aussetzungsverfahren anwendbaren § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO nicht durch den Senat des FG, sondern durch den Berichterstatter hätte entschieden werden müssen (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 79a Rz. 3; Stöcker in Beermann, a.a.O., § 79a FGO Rz. 2, m.w.N.). Denn die fehlerhafte Besetzung der Richterbank und damit der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) führt nicht zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln.
Ende der Entscheidung
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