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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: X B 55/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2
FGO § 68
FGO § 113 Abs. 2
FGO § 129 Abs. 1
FGO § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat sich entgegen § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO). Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO).

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 62a Abs. 1 Satz 2 FGO gilt der Vertretungszwang auch für die Einlegung der --gemäß § 129 Abs. 1 FGO grundsätzlich beim Finanzgericht (FG) einzureichenden-- Beschwerde. Auf das Senatsurteil vom 17. Juli 1991 X R 120/90 (BFHE 165, 322, BStBl II 1992, 36) kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil es zu § 68 FGO in der bis 2000 geltenden Fassung ergangen ist. Der Senat hat dort eine Ausnahme vom Vertretungszwang für geboten gehalten, weil es um eine einfache, im Interesse des Klägers liegende, einmalige Prozesserklärung ging, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich war. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um die ein Rechtsmittelverfahren einleitende Prozesshandlung.

Von dem Vertretungszwang kann auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das FG seine Entscheidung über die Nichtabhilfe nicht begründet hat. Denn eine Begründungspflicht für die Nichtabhilfeentscheidung ist weder in § 130 FGO noch in § 113 Abs. 2 FGO vorgesehen.

2. Der Senat legt die weiteren in der Beschwerdeschrift erwähnten Begehren des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, auf Verbindung mit den beim FG unter den Aktenzeichen ... anhängigen Verfahren sowie auf Aufhebung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses nicht als eigenständige Anträge aus, sondern als Verstärkung der erhobenen Beschwerde.

Diese Auslegung des von dem --steuerlich nicht beratenen-- Antragsteller eingereichten Schriftsatzes ist geboten, weil die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens die anderen Begehren mit umfasst: Würde der Senat der Beschwerde stattgeben, wäre damit gleichzeitig der Wiedereinsetzungsantrag erledigt sowie die Kostenentscheidung neu zu treffen; auch könnte das FG über eine Verbindung entscheiden.

Weist der Senat die Beschwerde hingegen zurück, kann der Antragsteller mit seinen sonstigen Begehren kein weiter gehendes Rechtsschutzziel erreichen. Denn die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4, § 145 FGO); eine Verbindung von Verfahren ist nur dann möglich, wenn sie beim selben Gericht anhängig sind (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO); der Wiedereinsetzungsantrag ginge schon deshalb ins Leere, weil der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht fristgebunden ist. Eine förmliche Entscheidung über diese Nebenbegehren würde zu zusätzlichen vermeidbaren Kosten für den Antragsteller führen.

Ende der Entscheidung

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