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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: X B 56/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 46 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
Gründe:
I. Bei dem Beklagten (Finanzamt --FA--) haben die Antragesteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) gegen die verschiedenen Änderungsbescheide für die Jahre 1990 bis 1992, die das FA nach Durchführung von Außenprüfungen erlassen hatte, am 20. November 1998 Einspruch eingelegt. In derselben Sache wandten sich die Beschwerdeführer am 18. August 1999, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. August 1999 an das Finanzgericht (FG) und beantragten Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das beabsichtigte Klageverfahren. Diesem Antrag waren u.a. beigefügt:
* der Entwurf einer von den Prozessbevollmächtigten verfassten Klageschrift, die unter Berufung auf § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine unmittelbare Anrufung des FG mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Bescheide vorsieht und eine Begründung dieses Begehrens enthält.
* Erklärungen der Beschwerdeführer über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, jeweils in Fotokopie und ohne Datum.
Das FG lehnte den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer, weiterhin vertreten von den Prozessbevollmächtigten, mit der vorliegenden Beschwerde. Das FA hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Auf Antrag erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Außerdem sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierfür ist die Verwendung des amtlichen Vordrucks zwingend vorgeschrieben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).
Diesen Formerfordernissen haben die --von Anfang an fachkundig beratenen-- Beschwerdeführer nicht genügt. Schon deswegen hat das FG den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zur Begründung des beim FG eingereichten PKH-Antrags wäre es notwendig gewesen, dass die Beschwerdeführer die nach § 117 Abs. 2 ZPO beizufügenden Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) abgegeben und sämtliche dort gestellten Fragen eingehend und unter Beifügung der entsprechenden Belege beantwortet hätten. Die eingereichte Erklärung mit Erläuterungen genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es sich hierbei lediglich um eine Fotokopie handelt. Im Übrigen sind die Erklärungen auch deshalb unvollständig, weil sie nicht die Originalunterschrift der Beschwerdeführer tragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 VII S 13/99, BFH/NV 2000, 51). Ein weiterer gewichtiger Mangel besteht darin, dass beide Erklärungen kein Datum tragen, so dass sich ihr Inhalt zeitlich nicht zuordnen lässt. Eine evtl. Heilung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1999 VII B 113/99, BFH/NV 2000, 436; vom 2. November 1999 X B 51/99, BFH/NV 2000, 581, und vom 30. März 2000 VI B 323/98, BFH/NV 2000, 985).
Ende der Entscheidung
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