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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: X B 58/08
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der vorbringt, das angefochtene Urteil leide an verschiedenen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
1. Der Kläger trägt vor, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge missachtet. Darin könnte die Rüge mangelnder Sachaufklärung und damit eine Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (nicht jedoch wie der Kläger ausführt des § 96 FGO) gesehen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch eine unterlassene Beweisaufnahme nicht Art. 101 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Dessen zentraler Schutzzweck, Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege und eine willkürliche Richterauswahl zu verhindern, wird durch das behauptete Verhalten des FG nicht berührt.
a) Bei der Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel. Deshalb setzt die schlüssige Darlegung des entsprechenden Zulassungsgrundes voraus, dass ein --wie der Kläger-- in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten fachkundig vertretener Beschwerdeführer ausführt, warum er nicht von sich aus einen Antrag auf Vernehmung der Zeugen gestellt hat bzw. dass sich die Beweiserhebung dem FG --ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463). Das hat der Kläger nicht vorgetragen.
b) Der Kläger hat weder in der ersten noch in der abschließenden mündlichen Verhandlung beantragt, die Zeugen zu vernehmen, deren unterlassene Vernehmung er mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt. In der ersten mündlichen Verhandlung hat er die Zeugenvernehmung zu der Frage beantragt, wem die Einkünfte aus dem Betrieb der Musikschule zuzurechnen seien (ihm oder seiner damaligen Ehefrau). Mit seiner Rüge macht er die unterlassene Vernehmung von Zeugen zu der Frage geltend, in welcher Höhe ihm Einnahmen aus einem Auftritt in einem Weingut zugeflossen sind.
c) Aus dem Fehlen entsprechender Beweisbeschlüsse des FG konnte der Kläger entnehmen, dass das FG die Vernehmung der Zeugen nicht für erforderlich gehalten hat. Es wäre daher seine Sache gewesen, die unterlassene Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zu rügen oder in der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, weshalb sich dem FG die Zeugenvernehmung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
2. Für die Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO führt der Kläger an, das FG habe ohne Beweisaufnahme seine Überzeugung gar nicht bilden können, es habe schriftliche Aussagen der Zeugen falsch ausgelegt und objektiv falsche Schlussfolgerungen gezogen. Damit macht der Kläger keinen Verfahrensmangel schlüssig geltend, sondern eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts. Darauf kann die Zulassung der Revision ebenso wenig gestützt werden wie auf den Vorwurf falscher Rechtsanwendung und fehlerhafter Auslegung von Vorschriften der Abgabenordnung zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzungsverjährung.
3. Die Behauptung des Klägers, das FG habe sich mit seinem Vorbringen in der Klageschrift zu dem Auftritt in dem Weingut nicht befasst und daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, lässt außer Acht, dass in dem angefochtenen Urteil dieses Vorbringen sowohl im Tatbestand mehrfach wiedergegeben (S. 6, 7, 8, 9, 10 und 13) und vom FG in den Entscheidungsgründen (S. 18, 2. Absatz) als nicht durchgreifend erachtet worden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO).
Ende der Entscheidung
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