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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: X B 58/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend "bezeichnet".

a) Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) habe angebotene Beweise (Sachverständigen- gutachten) übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 1996 X B 199/95, BFH/NV 1996, 620; vom 21. November 1996 XI B 60/96, BFH/NV 1997, 366) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu einer Reihe von Punkten erforderlich.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar hat der Kläger die Beweismittel benannt und zumindest Hinweise zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und den Beweisthemen gegeben. Jedoch fehlen jegliche Ausführungen insbesondere zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und ihrer Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG.

b) Auch eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO (wegen fehlender Zugrundelegung des Gesamtergebnisses des Verfahrens oder als Voraussetzung für einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten) ist nicht schlüssig dargetan. Neben der fehlenden genauen Benennung der Aktenteile bzw. Schriftsätze enthält die Beschwerdebegründung weder Ausführungen zu den vom FG zu ziehenden Schlußfolgerungen noch zur Erheblichkeit der gerügten Verfahrensmängel.

c) Für die vom Kläger gerügte fehlende Würdigung bzw. Nichtberücksichtigung von Aktenpassagen, Sachverständigengutachten und eigenem Vorbringen gilt das zu b) Ausgeführte entsprechend (zu den Anforderungen im einzelnen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 41). Soweit der Kläger mit seiner Verfahrensrüge generell die vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG, insbesondere der Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs, angreift, kann damit ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Die Grundsätze der freien Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich gesehen dem materiellen (Prozeß-)Recht zuzuordnen, eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 1995 V B 51/94, BFH/NV 1995, 892; vom 19. Oktober 1995 XI B 28/95, BFH/NV 1996, 339).

2. Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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