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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: X B 59/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Mit ihrer entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht, der Steuerbescheid vom 20. April 2000 samt Abrechnung und Leistungsgebot sei nicht wirksam bekannt gegeben worden, machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint und auf sachfremden Erwägungen beruht sowie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784).
Solche gravierenden Fehler haben die Kläger nicht substantiiert vortragen können und sind überdies auch den Akten nicht zu entnehmen.
Ende der Entscheidung
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