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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: X B 60/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 4 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 6. Februar 2008 2 V 2386/07 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) verschiedener Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und Bescheide über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge wegen Nichterfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgelehnt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 Beschwerde erhoben. Er wendet sich hierbei gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung und macht geltend, diese "Kostenentscheidung (sei) einem verständigen Steuerbürger nur schwer nahe zu bringen und mit dem gesunden Rechtsverständnis nicht in Einklang zu bringen".
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Hierauf hat das FG zutreffend in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie --was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist-- in der angefochtenen Entscheidung zugelassen wurde.
Außerdem ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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