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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: X B 61/00
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsätze können nur berücksichtigt werden, soweit sie das bisherige Vorbringen ergänzen und erläutern (BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; vom 27. März 2000 III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091). Die Darlegung innerhalb der Beschwerdefrist nicht geltend gemachter Zulassungsgründe kann jedoch nicht nachgeholt werden.

2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu der Entscheidung des BFH vom 26. November 1974 VIII R 61-62/73 (BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352) kommt im Streitfall nicht in Betracht.

a) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer BFH-Entscheidung abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung müssen in der Beschwerdebegründung die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1993 VII B 147/93, BFH/NV 1994, 484).

b) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine Divergenzrüge genügt und ob die danach eingegangenen Schriftsätze insoweit lediglich als Erläuterung oder Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens angesehen werden können. Denn die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.

c) Der VIII. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352 den Rechtssatz aufgestellt, Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt seien, auf Dauer dem Betrieb zu dienen, gehörten zum Anlagevermögen, während Wirtschaftsgüter, deren Zweck im Verbrauch oder der Weiterveräußerung läge, dem Umlagevermögen zuzurechnen seien. Auf dieser Abgrenzung beruht auch das finanzgerichtliche Urteil. Denn das FG hat das Grundstück dem Umlaufvermögen zugerechnet, weil bei einem gewerblichen Grundstückshändler grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Grundstücke zur Weiterveräußerung bestimmt seien.

d) Über die Zurechnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidet nach dem Urteil des VIII. Senats der Zweck, dem das Wirtschaftsgut gewidmet worden sei. Die Zweckbestimmung könne sich zum einen aus der Sache selbst ergeben und zum anderen vom Willen des Unternehmers abhängen. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das FG ebenfalls nicht aufgestellt. Es ist unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einem Grundstückshändler Grundstücke im Regelfall zur Weiterveräußerung bestimmt sind. Der Wille des Unternehmers zur Weiterveräußerung ergab sich nach Auffassung des FG aus dem in den Mietverträgen eingeräumten Vorkaufsrecht.

e) Auch von dem Rechtssatz des VIII. Senats, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens verliere seine Zugehörigkeit hierzu nicht allein dadurch, dass es verkauft werden solle, weicht das FG-Urteil nicht ab. Diese Aussage betrifft die im Streitfall nicht zu entscheidende Frage, aufgrund welcher Umstände ein bisher dem Anlagevermögen zuzurechnendes Wirtschaftsgut zu Umlaufvermögen werden kann.

3. Soweit grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil der Kläger diesen Zulassungsgrund erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen hat.

4. Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob bei Beschwerden, deren Zulässigkeit sich --wie im Streitfall-- nach altem Recht richtet, für die Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels auch der neue Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG zu berücksichtigen ist. Denn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im Streitfall keine Entscheidung des BFH. Die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen ist grundsätzlich geklärt. Ein weiterer Klärungsbedarf im Allgemeininteresse ist im Streitfall nicht erkennbar. Im Grunde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Sachverhaltswürdigung des FG, das letztlich aus der Tatsache, dass der Kläger einen Grundstückshandel betrieb und dass er den Mietern ein Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, geschlossen hat, die von ihm errichteten Einfamilienhäuser seien jedenfalls in den Streitjahren zur Weiterveräußerung bestimmt und deshalb Umlaufvermögen gewesen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils allein rechtfertigen aber auch nach neuem Recht nicht die Zulassung der Revision, es sei denn, es handelt sich um eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor.

5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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