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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: X B 61/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 6 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt als Einzelunternehmer einen ...betrieb. Ihm gegenüber erließ, im Anschluss an eine bei ihm durchgeführte Außenprüfung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), für das Streitjahr 1994 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin erfolglos Einspruch ein. Gegen die, wiederum allein gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete, "Einspruchsentscheidung ... vom 6. Febr. 1997 und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags-Bescheid 1994 vom 7. Mai 1996" erhob die Prozessbevollmächtigte, in gleicher Weise wie in der Umsatzsteuersache sowie in der die Ehegatten gemeinsam betreffenden Einkommensteuersache für das Streitjahr, Klage "der Eheleute...", wobei sie in der Sache auf die Klage wegen Einkommensteuer Bezug nahm. In der Folge bezeichneten das Finanzgericht (FG) und die Prozessbevollmächtigte demgemäß das Verfahren als Klage "der Eheleute ...", anders hingegen das FA, das die Klage in der Klageerwiderung ausschließlich auf den Ehemann der Klägerin bezog.

In der mündlichen Verhandlung gab die Prozessbevollmächtigte zu Protokoll, bei der Einbeziehung der Klägerin in das Klagerubrum handele es sich um ein "Kanzleiversehen" und bat um formlose Berichtigung. Dem entsprach das FG nicht, sondern wies die Klage insoweit durch Prozessurteil mit der Begründung ab, ein etwaiger Willensmangel sei im Hinblick auf die Natur der Klage als Prozesshandlung unbeachtlich.

Die Nichtzulassung der Revision ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, mit der die Klägerin vor allem geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel. Das Versehen hätte formlos berichtigt werden können und müssen.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es auf einem der geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht. Auf die Abgrenzung zwischen der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) und der seither durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) geänderten neuen Fassung (n.F.) kommt es nicht an, weil die Voraussetzungen für diesen Zulassungsgrund dieselben geblieben sind und die Gesetzesänderung hier nur die Entscheidungsfolgen insofern betrifft, als diese nach neuem Recht zu bestimmen sind (s. Art. 2 und 4 2.FGOÄndG).

1. Dem FG ist zwar darin beizupflichten, dass Prozesshandlungen aus der Sicht des Empfängers (hier des Gerichts) auszulegen (Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., 2001, Rz. 25 vor § 128; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 14 ff. vor § 33, m.w.N.) und dass sie prinzipiell, vor allem, wenn wie im Fall der Klage Bewirkungshandlungen (Greger, a.a.O., Rz. 14) zu beurteilen sind, weder wegen Irrtums anfechtbar noch widerruflich sind (Greger, a.a.O., Rz. 18 und 21; Gräber, a.a.O., Rz. 17, jew. m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die hier zumal von rechtskundiger Seite abgegebene Prozesserklärung, es werde auch für die Klägerin Klage erhoben, für sich gesehen eindeutig und unmissverständlich ist, und daher für eine Auslegung keinen Raum gibt (Gräber, a.a.O., Rz. 17). Das FG hat jedoch nicht beachtet, dass auch Prozesserklärungen --wie andere Willensbekundungen auch (z.B. Urteile nach § 107 Abs. 1 FGO)-- formlos berichtigt werden können, wenn sie, aus Empfängersicht erkennbar, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1988 VI ZR 234/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 2540, und vom 11. November 1993 VII ZB 24/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 625; Greger, a.a.O., Rz. 25 vor § 128). Das ist hier der Fall, denn aus den in der Klageschrift in Bezug genommenen Verwaltungsakten (Gewerbesteuermessbescheid und Einspruchsentscheidung) ergab sich, dass die Klägerin i.S. des § 40 Abs. 2 FGO gar nicht betroffen sein konnte. So ist dies auch vom FA ohne weiteres von Anfang an verstanden worden.

2. Dem Senat erschien es zweckmäßig, nach § 116 Abs. 6 FGO n.F. mit der Maßgabe zu entscheiden, dass sich der Ausspruch auf die Aufhebung beschränkt, weil dies zur Beseitigung des Verfahrensmangels ausreicht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 7 B 281/98, Die öffentliche Verwaltung 1999, 836).

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