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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: X B 61/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Frist für die Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 FGO) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe. Auch im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2004 nicht als Rüge eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO verstanden werden. Ihre Kritik an der Vorentscheidung richtet sich vielmehr nach Art einer Revisionsbegründung dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe. Darin liegt die Rüge eines materiell-rechtlichen Mangels (Subsumtionsfehler), die grundsätzlich nicht die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO erfüllt.
Sofern die Kläger mit ihrer Beschwerdebegründung ggf. zum Ausdruck bringen wollen, das angefochtene FG-Urteil sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, hätten sie, was nicht geschehen ist, substantiiert darlegen müssen, weshalb die Vorentscheidung nach ihrer Ansicht unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 45).
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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