Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: X B 62/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung (unten 1.). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (unten 2.). Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.-- (unten 3.). Entsprechendes gilt für die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensrügen (unten 4. und 5.).

1. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. zu.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils für das bis einschließlich 2000 geltende Zulassungsrecht). Für den hier anzuwendenden § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. gilt nichts anderes (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308, und vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).

b) Der vom Kläger formulierten Frage nach dem "Umfang der Beweislast der Finanzbehörde dafür, dass der Steuerbescheid ihren Bereich rechtzeitig verlassen hat", kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1998 X B 117/98, BFH/NV 1999, 450; BFH-Beschluss vom 26. Februar 2001 VI B 146/00, BFH/NV 2001, 1011). § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz der Abgabenordnung (AO 1977) ordnet ausdrücklich an, dass die Finanzbehörde "im Zweifel ... den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (hat)". Die hierbei anzuwendenden Grundsätze sowie auftretenden Auslegungsprobleme und Zweifelsfragen --namentlich auch darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige, wie im Streitfall, nicht den Zugang des Bescheids als solchen, wohl aber den Zugang innerhalb des Drei-Tage-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 bestreitet-- sind durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 86/88, BFHE 157, 19, BStBl II 1989, 695; vom 6. September 1989 II R 233/85, BFHE 158, 297, BStBl II 1990, 108; vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211, unter II. 3. der Gründe; vom 3. Mai 2001 III R 56/98, BFH/NV 2001, 1365; Senatsurteil vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586; BFH-Beschlüsse vom 20. August 1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75; vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; in BFH/NV 2001, 1011; vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661). Einen darüber hinausgehenden, im Streitfall entscheidungserheblichen Klärungsbedarf vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen. Die von ihm aufgestellte Behauptung, die Meinungen zu der in Rede stehenden Rechtsfrage gingen "innerhalb der Literatur, Finanzverwaltung und Rechtsprechung weit auseinander", hat er nicht hinreichend belegen können. Sein Hinweis darauf, in der Literatur (Spanner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 122 AO 1977 Rz. 29 a) werde die Ansicht vertreten, "dass das FG das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post zu ermitteln (habe), wenn der Kläger (bestreite), dass ein Steuerbescheid an dem in den Steuerakten vermerkten Datum zur Post gegeben (worden sei)" und "das Gericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden (habe), ob der Bearbeiter, der das Datum der Aufgabe zur Post in den Steuerakten (vermerkt habe), angesichts des im Finanzamt geregelten Postabsendeverfahrens den vermerkten Absendetag hinreichend sicher (habe voraussagen können)", entspricht den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 7/82, BFHE 143, 200, BStBl II 1985, 485). Auch das vom Kläger als Beleg für den angeblichen Meinungsstreit angeführte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 17. Mai 2001 5 K 134/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1406) stützt seine Darlegung nicht. Soweit das Niedersächsische FG dort ausgeführt hat, dass das Datum des Bescheids für sich genommen keinen Anscheinsbeweis zugunsten der Finanzbehörde hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe des Bescheids zur Post begründe, entspricht auch dies der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211, unter II. 3. a und b der Gründe).

Ebenso ungeeignet zum Nachweis des von ihm behaupteten Meinungsstreits ist die Äußerung des Klägers, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2001, 1406 ab (vgl. dazu unten 3.).

2. Aus den zu 1. angeführten Gründen liegt auch nicht der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts) vor. Auch insoweit fehlt es an der Voraussetzung, dass über eine bisher noch ungeklärte Rechtsfrage zu entscheiden ist oder dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige, vom BFH noch nicht erwogene Argumente vorgetragen worden sind (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.).

3. Die vom Kläger (sinngemäß) erhobene Rüge, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.

Macht der Beschwerdeführer einen solchen Zulassungsgrund geltend, muss er in der Beschwerdebegründung schlüssig darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Gerichtsentscheidung (hier: von der Entscheidung eines anderen FG), so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Zulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat zwar einen (tragenden) abstrakten Rechtssatz aus dem von ihm als Divergenzentscheidung benannten Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2001, 1406 zitiert, diesem aber keinen (ebenso entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung gegenübergestellt. Dies konnte er auch nicht, weil die Vorinstanz einen von dem zitierten Rechtssatz aus der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Ebenso wie das Niedersächsische FG in EFG 2001, 1406 ist auch die Vorinstanz im hier vorliegenden Verfahren --im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211, unter II. 3.)-- davon ausgegangen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), wenn das in den Steuerakten verbliebene Exemplar eines bekannt zu gebenden Verwaltungsakts keinen Postaufgabevermerk enthält und die Absendung des Verwaltungsakts auch nicht anderweitig in den Akten vermerkt wurde, den ihm obliegenden Nachweis der Absendung des Bescheids nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen kann. Damit übereinstimmend hat die Vorinstanz das FA denn auch unter ausdrücklichem Hinweis auf das mutmaßliche Divergenzurteil des Niedersächsischen FG in EFG 2001, 1406 aufgefordert, den organisatorischen Ablauf der Erstellung und Versendung von Steuerbescheiden (einschließlich der Mitwirkung der Zentralstelle für Datenverarbeitung) genau darzulegen und dabei insbesondere auf die Bedeutung des Bescheiddatums einzugehen sowie zu schildern, warum das Bescheiddatum mit dem Tag der Aufgabe zur Post identisch sei.

Lediglich bei der naturgemäß durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalles bestimmten konkreten Tatsachen- und Beweiswürdigung ist die Vorinstanz --anders als das Niedersächsische FG in dem seinem Urteil in EFG 2001, 1406 zugrunde liegenden (Einzel-)Fall-- zu dem Ergebnis gelangt, dass die hier streitigen Steuerbescheide am Tag des Bescheiddatums abgesandt worden seien. Die Rüge bloßer Subsumtionsfehler und einer Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht allerdings grundsätzlich (zur Ausnahme vgl. unten b) zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, und vom 13. Dezember 2002 XI B 145/99, BFH/NV 2003, 497; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 46, 53 und 55; a.A. --zu Unrecht-- Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Rz. 77). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelfall, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55).

b) Der Vortrag des Klägers lässt sich auch nicht dahin deuten, das angefochtene FG-Urteil sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Hierzu hätte der Kläger --woran es fehlt-- substantiiert darlegen müssen, weshalb die Vorentscheidung nach seiner Ansicht rechtlich nicht vertretbar sei (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45).

4. Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) genügt nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F.).

a) Beanstandet der Beschwerdeführer --wie im Streitfall--, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, so muss er nach ständiger, auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG zu beachtender Rechtsprechung (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N., i.V.m. § 116 Rz. 50) u.a. substantiiert darlegen, aus welchen --genau zu bezeichnenden-- Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.

b) Dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

aa) Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das FG habe seine Ehefrau als Zeugin zu der von ihm aufgestellten Behauptung vernehmen müssen, dass ihm die streitigen Steuerbescheide nicht schon innerhalb dreier Tage, gerechnet ab den Bescheiddaten, d.h. bis zum 10. Februar 2001, sondern erst am 21. Februar 2001 zugegangen seien.

bb) Der Kläger hatte im Einspruchsverfahren mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass ihm die streitigen Steuerbescheide erst nach dem 10. Februar 2001 zugegangen seien, obwohl ihn die Finanzbehörde mit Schreiben vom 23. März 2001 auf den aus ihrer Sicht verspäteten Eingang des Einspruchs vom 15. März 2001 ausdrücklich hingewiesen hatte. Erstmals in der Klageschrift hat der Kläger durch seinen seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt T, ohne jede Substantiierung lediglich mit dem Hinweis "Beweis: Zeugnis N.N." vortragen lassen, dass ihm die streitigen Steuerbescheide erst am 21. Februar 2001 zugegangen seien. Auch im weiteren Verlauf des FG-Verfahrens hat der Kläger, obgleich er vom FG hierzu ausdrücklich aufgefordert wurde, weder irgendwelche Angaben zu dem von ihm behaupteten Zugang der streitigen Bescheide am 21. Februar 2001 gemacht noch Zeugen benannt, die seine dahingehende, jeglicher Substantiierung entbehrende Behauptung hätten bestätigen können. Stattdessen teilte der Kläger persönlich dem FG mit, dass sich sein Rechtsanwalt (seinerzeitiger Prozessbevollmächtigter T) zu einer Stellungnahme nicht in der Lage sehe (Schreiben vom 21. September 2001) und dass es seine Ehefrau angesichts der ihr wiederfahrenden jahrelangen Diskriminierungen durch die Behörden abgelehnt habe, "die Zeugin zu spielen" (vgl. das dem FG zur Kenntnis übersandte Schreiben des Klägers an seinen früheren Prozessbevollmächtigten T vom 14. Oktober 2001).

Nach den --unwidersprochen gebliebenen-- Feststellungen des FG hat der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausgeführt, er habe die die streitigen Steuerbescheide betreffenden Umschläge weggeworfen, und überdies sinngemäß erklärt, zur Frage des Zugangs keine erfundenen Umstände behaupten zu wollen.

Vor diesem Hintergrund vermochte der Kläger nicht plausibel zu machen, wieso sich dem FG eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Zugangs der Steuerbescheide gleichwohl aufdrängen musste, zumal er selbst (in der Beschwerdebegründung, S. 8) zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das "Vorbringen der Beteiligten ... in erheblichem Maße das prozessuale Ermittlungsprogramm des FG ab(stecke)".

5. Unschlüssig ist schließlich auch die Verfahrensrüge des Klägers, das FG habe den "entscheidungserheblichen Sachverhalt insoweit nicht berücksichtigt ..., als (es) verkannt (habe), dass der Beschwerdegegner den Beweis dafür, dass der Steuerbescheid den Bereich des FA rechtzeitig verlassen (habe), nicht erbracht (habe)".

Dabei kann offen bleiben, ob diese Rüge schon deshalb unzulässig ist, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist --mit Schriftsatz vom 9. September 2002-- erhoben wurde. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung durch das FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel regelmäßig und auch hier nicht begründet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen sind (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

6. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.



Ende der Entscheidung

Zurück