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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.01.2008
Aktenzeichen: X B 62/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 104 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 1 Satz 2
FGO § 105 Abs. 1 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

A. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Rahmen des Strukturvertriebs einer Versicherungsgesellschaft als Vermittler von Versicherungen und Kapitalanlagen, zuletzt als Geschäftsstellenleiter, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für seine Tätigkeit benutzte er ein Kfz, für das er ein Fahrtenbuch führte. Darin waren Fahrten u.a. zu Arztbesuchen, zu Sportvereinen und zum Büro verzeichnet. Eine private Kfz-Nutzung berücksichtigte der Kläger bei seiner von einem Steuerberater erstellten Gewinnermittlung nicht; außerdem minderte er seine Betriebsausgaben nicht um Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Während der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Fahrtenbücher des Klägers nicht als ordnungsgemäß anerkannte und die private Kfz-Nutzung unter Anwendung der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ansetzte sowie dem Gewinn des Klägers die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden Kostenanteile zurechnete, erklärte der Kläger seine Vorgehensweise sowohl gegenüber der Außenprüfung des FA wie im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren damit, dass er vom betrieblichen Charakter auch dieser Fahrten ausgegangen sei. Im Klageverfahren stellte der Kläger eine Rücknahme seiner Klage in Aussicht, falls das FA sich mit dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils von je 15 % in den Streitjahren 1996 und 1997 und von 11 % im Streitjahr 1998 zufrieden geben würde. Er bestritt die Berechtigung der Anwendung der 1 %-Regelung. Er führte an, dass seine Fahrtenbücher ordnungsgemäß seien, dass er das Kfz über das zugestandene Maß nicht privat genutzt habe und die vom FA beanstandeten Mängel ausschließlich auf der anderweitigen Wertung des Klägers beruhten, durch einfache Rechnungen korrigiert werden könnten und zudem so geringfügig seien, dass sie die Verwerfung der Fahrtenbücher mit den daraus folgenden erheblichen steuerlichen Konsequenzen nicht rechtfertigten. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

B. I. Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Folge der Unwirksamkeit des Urteils. Der Richter am Finanzgericht R 1 habe auf der Urschrift des Urteils lediglich ein Handzeichen angebracht und dass der Richter am Finanzgericht R 2 an der Entscheidung mitgewirkt habe, sei nicht erkennbar, da dessen Unterschrift auf der Urschrift des Urteils fehle.

Die Rüge des Klägers greift nicht durch.

1. Soweit R 2 betroffen ist, lässt der Kläger § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO außer Acht. Danach ersetzt ein vom Vorsitzenden angebrachter Vermerk über die Verhinderung die Unterschrift eines Richters, der an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert war.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat R 1 die Urschrift des Urteils eigenhändig unterschrieben und nicht lediglich ein Handzeichen angebracht.

a) Eine Unterschrift verlangt, dass das Schriftstück vom Unterzeichner stammt, ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der --selbst wenn nur flüchtig geschrieben-- die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen versehen ist (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003 1 ObOWi 177/03, BayObLGSt 2003, 73, VRS 105, 356; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 64 Rz 20). Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar.

b) Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. Diesen Anforderungen ist hier genügt. Es kann nicht zweifelhaft sein und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt, dass R 1, dessen Name maschinenschriftlich oberhalb des handschriftlichen Schriftzugs vermerkt ist, an dem Urteil mitgewirkt hat. Schließlich bestreitet der Kläger nicht die Urheberschaft des R 1 an dem handschriftlichen Gebilde, mit dem R 1 das Urteil unterzeichnet hat, sondern lediglich dessen Qualifizierung als Unterschrift. Selbst wenn sich die Unterschrift des R 1 als Grenzfall darstellt, ist sie von individuellem Gepräge und hat charakteristische Merkmale, welche die Identität dessen, von dem sie stammt, ausreichend kennzeichnen. Insbesondere ist für die übrigen am Urteil mitwirkenden Richter und die Geschäftsstelle des Gerichts als Adressaten der Urschrift des Urteils erkennbar, dass R 1 das Urteil unterschrieben hat.

c) Abgesehen davon, dass die Unterschrift des R 1 aus wenigen Zeichen besteht, deutet nichts darauf hin, dass es sich entgegen der Auffassung des Klägers um das bloße Handzeichen des R 1 handeln könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1997 IX ZR 24/97, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3380).

Dies zeigt auch die Einsicht in die FG-Akte. Danach besteht ein auffallender Unterschied zwischen dem bloßen Handzeichen des R 1 und seiner Unterschrift. Besonders deutlich zeigt sich der Unterschied auf Blatt 7 und Blatt 75 der FG-Akte. Die dort angeordnete Verfügung hat R 1 sowohl auf der mit "Unterschrift" unterlegten Zeile mit demselben Buchstabengebilde wie auf der Urschrift des Urteils unterschrieben wie --wenige Zentimeter darunter-- mit seinem von ihm in der Akte mehrfach verwendeten Handzeichen versehen. Die individuelle Form der Unterschrift des R 1 erfüllt die an eine eigenhändige Unterschrift gestellten Anforderungen. Sie lässt sowohl seine (Mit-)Urheberschaft an dem unterschriebenen Schriftstück wie auch seinen Willen, das Schriftstück als endgültig und nicht lediglich als Entwurf zu betrachten, deutlich werden.

3. Kein Revisionszulassungsgrund läge darin, wenn das Urteil --wie der Kläger vorbringt-- entgegen § 104 Abs. 2 FGO nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt worden wäre. Es ist anerkannt, dass eine geringfügig verspätete Übergabe des Urteilstenors und eine verspätete Abfassung der Begründung ohne prozessuale Folgen bleiben (s. Gräber/von Groll, a.a.O., § 104 Rz 10). Nur wenn ein Urteil erst nach einer unangemessen langen Zeit nach der mündlichen Verhandlung abgefasst wird, garantiert es nicht mit hinreichender Sicherheit die erforderliche Übereinstimmung von beratenen und wiedergegebenen Gründen und ist deshalb als nicht mit Gründen versehen zu qualifizieren. Davon kann jedoch im Streitfall nicht die Rede sein, in dem das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 2007 getroffene Urteil dem Kläger bereits am 11. April desselben Jahres zugestellt worden ist.

II. Mit den umfangreich geltend gemachten Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, nämlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), der Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen und vorweggenommene Beweiswürdigung sowie der Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Fairness und des Verbots einer Überraschungsentscheidung rügt der Kläger im Kern, dass das FG seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, aus welchen Gründen er in seiner Gewinnermittlung weder einen Privatanteil an der Kfz-Nutzung noch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gewinnerhöhend berücksichtigt habe. In beiden Fällen sei er einem Wertungsfehler unterlegen. Die Arztbesuche habe er als betrieblich veranlasst angesehen, weil sie der Erhaltung seiner Arbeitskraft gedient hätten. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte habe er als ausschließlich betrieblich gewertet, weil er das Anfahren des Büros mit dem Leeren des Postfaches verbunden und Heimfahrten häufig im Anschluss an Kundenbesuche angetreten habe. Wegen des Wertungsfehlers habe er auch bei längeren Tagesfahrten auf Einzelangaben in seinem Fahrtenbuch verzichtet, weil alle Fahrten aus seiner Sicht betrieblich veranlasst gewesen seien und er zu Privatfahrten sein betriebliches Kfz nicht benutzt habe. Der Kläger hält die Verfahrensfehler des FG für entscheidungserheblich. Hätte das FG das Vorbringen zur Kenntnis genommen und ihn --wie beantragt-- im Wege der Beteiligtenvernehmung angehört, so hätte es zu der Feststellung gelangen können, dass der Nichteintrag der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ebenso wie die Behandlung der Arztfahrten auf einem Wertungsfehler beruhten, der Kläger tatsächlich keine anderen Privatfahrten durchgeführt habe, die Fahrten zu Sportvereinen tatsächlich betrieblich veranlasst gewesen seien, andere Familienangehörige sein betriebliches Kfz nicht zu Privatfahrten benutzt hätten und die Fahrtenbücher ordnungsgemäß seien.

1. Der Kläger lässt bei diesen Rügen zweierlei außer Betracht.

a) Das FG hat das Vorbringen des Klägers offenkundig zur Kenntnis genommen. Dies zeigt zum einen der Hinweis auf "Wertungsfehler des Klägers" im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Zum anderen hat der Berichterstatter des FG in einem Anschreiben vom 9. Februar 2007 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Ausführungen verwiesen und die Auffassung mitgeteilt, dass es auf die objektive Richtigkeit des Fahrtenbuches ankomme, nicht aber auf die Motive für unzureichende Aufzeichnungen. Die Rüge des Klägers geht somit letztlich dahin, dem FG entgegenzuhalten, es habe das Vorbringen nicht in der von ihm --dem Kläger-- als richtig angesehenen Art und Weise gewürdigt. Darauf kann jedoch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gestützt werden. Wegen des Hinweises des Berichterstatters im Anschreiben vom 9. Februar 2007 geht auch der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung ins Leere. Aus diesem Hinweis konnte der Kläger ersehen, dass das FG dem behaupteten Wertungsfehler keine Bedeutung beimessen werde. Dieser Hinweis schließt auch die Annahme aus, das FG habe dem Kläger gegenüber die Pflicht zu einem fairen Verfahren verletzt.

b) Zudem kommt es bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79). Danach war aus Sicht des FG allein auf den objektiven Inhalt eines Fahrtenbuches abzustellen, während subjektiven Überlegungen des Steuerpflichtigen dazu, welche Fahrten als betrieblich bzw. privat zu behandeln waren, keine Bedeutung zukam. Von diesem Standpunkt aus hatte das FG keinen Anlass, den Kläger als Beteiligten zu seinen Motiven für die Eintragungen im Fahrtenbuch zu befragen. Deshalb kann dem FG auch nicht der Vorwurf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gemacht werden. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der weiteren Frage, zu der er seine Vernehmung beantragt hatte, ob er mit dem betrieblich genutzten Fahrzeug neben den Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern und zum Büro andere Fahrten und am Wochenende Fahrten mit Familienangehörigen durchgeführt habe.

2. Keinen Erfolg hat die Rüge des Klägers, das Urteil leide auch deshalb an den nämlichen Verfahrensfehlern und an einem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO, weil das FG seine --der tatsächlichen Stellungnahme des Klägers widersprechende-- Feststellung "dementsprechend hat auch der Kläger während der Außenprüfung und sogar noch im Klageverfahren Privatfahrten eingeräumt" u.a. auf einen Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 gestützt habe, den es gar nicht gebe. Der Kläger hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass mit diesem Schreiben seine Klagebegründung vom 3. November 2001 gemeint sein dürfte, die beim FG zwar nicht am 6., wohl aber am 7. Dezember 2001 eingegangen ist. Aus der um einen Kalendertag abweichenden Datumsangabe abzuleiten, das FG sei bei seiner Überzeugungsbildung von einem Sachverhalt ausgegangen, der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sei, geht an der Sache vorbei. Gleiches gilt, wenn das FG einem Schriftsatz vom 26. Januar 2002 das Datum 28. Januar 2002 unterlegt hat.

3. Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe "tatsachen- und vortragswidrig" seine Ausführungen, einzelne Fahrten, die er --fälschlich-- als Betriebsfahrten eingestuft habe, mögen als Privatfahrten zu werten sein, und dass er bereit sei, zur Beilegung des Streites geringe Privatanteile zu akzeptieren, als Eingeständnis von Privatfahrten betrachtet, lässt er zum einen nicht erkennen, welcher Verfahrensfehler damit gerügt werden soll. Zum anderen wird mit diesem Vorbringen allenfalls eine unzutreffende Tatsachenwürdigung angegriffen, die einen materiell-rechtlichen Fehler darstellt, auf den im Regelfall die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann.

4. Zu Unrecht als verfahrensfehlerhaft rügt der Kläger schließlich, das FG habe sein Vorbringen nicht beachtet, dass er eine Tätigkeit ausübe, bei der er die von der Rechtsprechung eingeräumten und in Verwaltungsanweisungen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 12. Mai 1997 IV B 2 -S 2177- 29/97, BStBl I 1997, 562) festgehaltenen Aufzeichnungserleichterungen für Vielfahrer in Anspruch habe nehmen können. Das FG hat die angesprochene Verwaltungsanweisung ausdrücklich genannt und lediglich ihre Anwendung auf den Streitfall verneint. Infolgedessen zielt die Rüge des Klägers auch insoweit allenfalls auf einen materiell-rechtlichen Fehler des FG.

5. Der Kläger sieht weiter einen Verstoß des FG gegen den Grundsatz der Fairness, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Überraschungsentscheidung darin, dass das FG in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, "auf die darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung erörterten und auf Antrag des Klägers protokollierten Unregelmäßigkeiten (braucht) nicht weiter eingegangen zu werden", obwohl in dem Protokoll keine derartigen Feststellungen enthalten sind. Er lässt bei dieser Rüge unberücksichtigt, dass das FG sein Urteil auf solche Unregelmäßigkeiten ausdrücklich nicht gestützt hat, ein etwaiger Verfahrensfehler für die Entscheidung also nicht erheblich gewesen sein könnte.

Aus diesem Grund geht auch die Rüge des Klägers in die Leere, in dem behaupteten Verfahrensfehler liege darüber hinaus ein schwerer Rechtsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, der für sich die Zulassung der Revision rechtfertige.

III. Der Kläger macht zusätzlich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend.

1. Er wirft eine Reihe von Fragen auf, die ihren Dreh- und Angelpunkt in dem von ihm behaupteten Fehler bei der Würdigung der Fahrten zu Ärzten, Sportvereinen und zwischen Wohnung und Betriebsstätte als reine Betriebsfahrten und dem Umstand haben, dass das FG diesem behaupteten Wertungsfehler im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen hat.

2. So sieht es der Kläger als Frage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob die beschriebenen Wertungsfehler zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG führen, ob die daraus resultierenden Folgen allein durch die Anwendung der 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu beseitigen sind oder der tatsächliche Privatanteil im Rahmen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG unter Ermittlung der auf die unzutreffend gewerteten Fahrten tatsächlich entfallenden Kilometer berücksichtigt werden kann, ob diese Wertungsfehler das Unterlassen von Angaben "rechtfertigen", die von Vielfahrern im Sinne der Verwaltungsauffassung nicht verlangt werden, ob ein an solchen Wertungsfehlern leidendes Fahrtenbuch erläuterungs- und berichtigungsfähig ist und als milderes Mittel gegenüber der Qualifikation des Fahrtenbuches als nicht ordnungsgemäß und der damit einhergehenden Verwerfung des Fahrtenbuches die Neuanfertigung durch den Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.

3. Die aufgeworfenen Fragen hält der Kläger für grundsätzlich bedeutsam, weil sie klärungsbedürftig seien und die Rechtslage zweifelhaft sei, wann ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß sei, weil sich erkennbar keine Gerichtsentscheidung mit dem Vorliegen und den Auswirkungen eines solchen Wertungsfehlers auf die Frage der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches befasse, das Gesetz zu der Frage schweige, ob neben den "polarisierenden" Regelungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG einzelfallbezogene Ermittlungsmethoden möglich seien, weil die Rechtsprechung bisher zur Frage der Erläuterungs- und Berichtigungsfähigkeit eines aufgrund eines Wertungsfehlers unklaren und unrichtigen Fahrtenbuches keine Stellung genommen habe und weil vor dem Hintergrund des behaupteten Wertungsfehlers eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung erforderlich sei, um zu klären, ob und wie sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die Frage auswirke, wann ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß sei.

4. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigen die von ihm aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind ausschließlich von den konkreten Umständen seines Falles und dem behaupteten Wertungsfehler abhängig. Damit verkennt der Kläger, dass allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse begründet (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709; vom 11. Dezember 2006 VIII B 82/06, BFH/NV 2007, 453).

Ende der Entscheidung

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