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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: X B 63/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am 12. Dezember 2003 dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugestellte Urteil am 12. Januar 2004 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 29. Januar 2004 beim BFH eingegangene Beschwerde des Klägers war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist scheitert am Verschulden seines ehemaligen Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (BFH-Entscheidungen vom 28. Juni 1989 I R 67/85, BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848, 850; vom 11. November 2002 V B 154/02, BFH/NV 2003, 331).

2. Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde auch ansonsten keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 FGO entspricht. Der Kläger hat weder ausdrücklich einen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe geltend gemacht, noch lässt sich im Wege der Auslegung seinen Einwendungen die Berufung auf einen oder mehrere Zulassungsgründe entnehmen. Seine Ausführungen richten sich vielmehr gegen die Richtigkeit der Steuerschätzung und damit gegen die vom Finanzgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung des Streitfalls. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO.

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