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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: X B 63/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GKG


Vorschriften:

EStG § 35
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 133a
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 137
FGO § 138 Abs. 2
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2
FGO § 143 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten mit ihrer beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage --erstmals-- geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in dem angefochtenen Bescheid die Steuerermäßigung gemäß § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt. Das FA entsprach hierauf in einem geänderten Bescheid dem klägerischen Begehren. Es beantragte, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 27. März 2006 entschied das FG, dass der Rechtsstreit infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt sei. Es legte den Klägern die Kosten auf. Diese Kostenentscheidung begründete das FG unter Hinweis auf §§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Mit dem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 11. April 2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger "Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2006" ein. In einem weiteren Schriftsatz vom 12. April 2006, den der Prozessbevollmächtigte dem FG und dem Bundesfinanzhof (BFH) übersandte, erhob dieser namens der Kläger "Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. März 2006". In seinen Schriftsätzen brachte der Prozessbevollmächtigte jeweils zum Ausdruck, das FG habe den Klägern zu Unrecht die Kosten auferlegt. Diese seien gemäß § 138 Abs. 2 FGO vom FA zu tragen. Das FA habe seine Pflicht verletzt, die Steuerermäßigung von Amts wegen zu berücksichtigen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2006 ist als eine gegen die Kostenentscheidung des FG im Beschluss vom 27. März 2006 gerichtete Beschwerde auszulegen. Denn die Kläger bringen in diesem Schriftsatz zum Ausdruck, die vom FG getroffene Kostenentscheidung sei fehlerhaft. Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig.

1. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Nicht anfechtbar ist danach eine isolierte Kostenentscheidung im Beschluss über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 VII B 189/99, BFH/NV 2000, 463).

2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Beschwerde auch nicht gemäß Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) statthaft. Art. 13 EMRK sieht vor, dass jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Art. 13 EMRK ist aber nicht anwendbar, wenn wie im Streitfall in Frage steht, ob Rechte durch eine Gerichtsentscheidung verletzt worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung nicht in einer unangemessenen Dauer des Verfahrens besteht. Denn die EMRK verlangt nicht, dass Rechtsmittelinstanzen geschaffen werden (Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rz. 28 und Art. 13 Rz. 17; vgl. auch Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3453).

3. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde (§ 155 FGO i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung) statthaft. Seit In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist gegen Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, nur noch die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO und im Übrigen die Gegenvorstellung statthaft (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. März 2006 I B 176/05, BFH/NV 2006, 1318; vom 17. März 2006 III B 138/05, juris; vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335). Beide Rechtsbehelfe sind vor dem Gericht vorzubringen, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat.

Es kann daher dahinstehen, ob die außerordentliche Beschwerde auch deshalb als unzulässig abzuweisen wäre, weil die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung keinen solchen greifbaren Gesetzesverstoß aufgezeigt haben. Denn es ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass die Kostenentscheidung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar wäre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGO.

Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 13. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830; vom 25. April 2006 VIII B 23/06, juris).

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