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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: X B 64/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es --zusammen mit der Revision und "hilfsweise" zu ihr unter einer Bedingung eingelegt wurde und die darin liegende Prozesshandlung infolgedessen nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist (s. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 VII B 188/99, BFH/NV 2000, 477; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 27. April 2000 VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 4, 11 und 14 vor § 33, Rz. 10 vor § 115, m.w.N.).
2. Außerdem ist ein Zulassungsgrund nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der insoweit --wegen der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 5. Dezember 2000-- für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung - a.F.; Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; dazu Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61, 65).
Das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erschöpft sich nämlich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit denen sie in diesem Verfahren nicht gehört werden können (s. dazu z.B. die BFH-Beschlüsse vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
a) Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 1999 III B 53/99, BFH/NV 2000, 485, und vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.). Hierzu hätte es angesichts dessen, dass es ausschließlich um die Frage geht, inwieweit ein Geldverlust durch Diebstahl beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden kann, und die hierfür maßgeblichen Kriterien als prinzipiell geklärt anzusehen sind (s. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 4 Rz. 382 und 520, Stichwort "Verlust"), eines besonderen Begründungsaufwands bedurft (BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473, und vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504).
b) Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. setzt voraus, dass das angefochtene Urteil --bei gleichem oder zumindest vergleichbarem Sachverhalt-- ausdrücklich oder stillschweigend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BFH in ständiger Rechtsprechung, s. z.B. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477, und vom 23. Juni 2000 VIII B 52/99, BFH/NV 2000, 1487, jeweils m.w.N.). Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet hat der Rechtsuchende eine solche Divergenz nur, wenn er sie durch genaue Benennung und Gegenüberstellung erkennbar macht (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2000 III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352, 1353, und in BFH/NV 2000, 1487). Diesen Anforderungen ist hier ebenfalls nicht genügt worden. Die Kläger geben vielmehr in ihrer Beschwerdebegründung selbst zu erkennen, dass sie sich letztlich nur gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige (zu strenge) Anwendung der --wie gesagt nicht näher formulierten-- abstrakten Rechtssätze wenden, die im Übrigen auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Ende der Entscheidung
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