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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: X B 64/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Zulassungsgründe.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist in der Beschwerdeschrift --oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist einzureichenden ergänzenden Schriftsatz-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützt wird, bzw. der Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wenn ein solcher gerügt werden soll, oder --wenn die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt wird-- die Entscheidung des BFH zu bezeichnen, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll (vgl. hierzu ausführlich z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im wesentlichen in der Darlegung, weshalb die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bzw. das Urteil des FG unzutreffend seien. Einwände gegen die Richtigkeit sind jedoch von vornherein unbeachtlich (z.B. BFH-Beschluß vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
Die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann nur wegen solcher Verfahrensmängel beantragt werden, die nicht unter die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO fallen (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N.). Der Einwand der Klägerin, im Urteil des FG sei mit keinem Hinweis "die Anmerkung zur AO berücksichtigt", könnte deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn diese Verfahrensrüge schlüssig erhoben worden wäre (zu den Anforderungen vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 37 ff.).
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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