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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: X B 66/00
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 7b
EStG § 7b Abs. 6 Satz 1
EStG § 26 Abs. 1
EStG § 7b Abs. 6 Satz 2
EStG § 26 Abs. 1
EStG § 10e
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebilligt worden ist.

a) Miteigentumsanteile an einem nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Objekt sind grundsätzlich selbständige Objekte (§ 7b Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei Ehegatten dagegen gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) erfüllen (§ 7b Abs. 6 Satz 2 EStG). Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG z.B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, sind die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG wieder als selbständige Objekte zu behandeln. Der vor der Trennung gemäß § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG suspendierte Objektverbrauch lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, jeweils m.w.N).

Durch eine Übertragung des Miteigentumsanteils nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung kann der Objektverbrauch nicht rückgängig gemacht werden. Der übertragene Miteigentumsanteil bleibt trotz des jetzigen Alleineigentums des übernehmenden Ehegatten selbständiges Objekt (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 IX R 199/87, BFHE 163, 557, BStBl II 1991, 570; vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537; in BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603, jeweils m.w.N.). Wegen des Objektverbrauchs durch die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b EStG steht dem übertragenden Ehegatten für ein weiteres Objekt keine Grundförderung nach § 10e EStG zu (§ 10e Abs. 4 Satz 3 EStG). Objektverbrauch tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Miteigentumsanteil in einem Kalenderjahr übertragen wird, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorgelegen haben. Das ist nur dann der Fall, wenn die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zumindest einen Teil des Jahres bestanden hat. Haben die Ehegatten --wie im Streitfall-- während des gesamten Jahres getrennt gelebt, gelten die Miteigentumsanteile als selbständige Objekte.

2. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angegriffene Verwaltungsregelung in Abs. 38 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 25. Oktober 1990 IV B 3 -S 2225a- 115/90 (BStBl I 1990, 626) stimmt mit der oben dargelegten Rechtsprechung überein. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung verstoßen weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG).

Das BVerfG hat die durch die Wahl der Eigentumsform (Allein- oder Miteigentum) bedingten Nachteile als verfassungsgemäß angesehen (Beschlüsse vom 19. August 1986 1 BvR 448/86, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 326, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Einkommensteuergesetz 1975, § 7b, Rechtsspruch 19a; vom 26. Februar 1993 2 BvR 164/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 408, StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 7b, Rechtsspruch 58). Die Anknüpfung einer Vergünstigung an die eigentumsrechtliche Zuordnung (Allein- oder Miteigentum) ist nach Auffassung des BVerfG sachgerecht. Die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG , Ehe und Familie besonders zu schützen, verbiete es nicht, die --Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren begünstigende-- Ausnahmeregel des § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG auf die Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, Steuerpflichtige vor den Folgen ihrer selbst gewählten, möglicherweise steuerrechtlich weniger vorteilhaften Gestaltungsform zu bewahren. Ebenso wenig sei er gehalten, eine rückwirkende Korrektur zuzulassen, wenn sich die Gestaltungsform nachträglich --aus in der privaten Sphäre liegenden Gründen-- als nachteilig erweise. Ob sie von der Begünstigung Gebrauch machten, müssten die Ehegatten eigenverantwortlich entscheiden und dabei auch bedenken, dass die Begünstigung bei Auflösung der Ehe entfallen könne.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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