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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: X B 66/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 | |
AO 1977 § 162 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist gegeben bzw. in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtssache muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Nach diesen Maßstäben kommt der von den Klägern im Ergebnis für rechtserheblich gehaltenen Frage, ob Besteuerungsgrundlagen auch dann nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen sind, wenn gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat eingeleitet worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4).
Gewichtige Einwände gegen diese Entscheidung in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vermochten die Kläger nicht anzuführen.
2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch die unterlassene Vernehmung der von dem Rechtsvorgänger der Kläger benannten Zeugin X (= geschiedene Ehefrau des Rechtsvorgängers der Kläger) genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637):
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
- die angebotenen Beweismittel,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat,
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
- inwieweit das Ergebnis des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
- dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder aber die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger --obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertreten war-- die Nichterhebung des angebotenen Beweises gerügt hätte oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt sich nicht, dass eine entsprechende Rüge erhoben worden ist.
Im Übrigen fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445). Für das FG kam es auf das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung nicht an. Nach seiner Auffassung war die Höhe des behaupteten aufbewahrten Bargelds im Tresor entscheidungserheblich. Dazu konnte die Zeugin, wie vom FG festgestellt (vgl. auch Protokoll über die mündliche Verhandlung), keine Angaben machen. Soweit sich der Rechtsvorgänger der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass sich in dem Tresor Bargeld befunden haben soll, auf das Zeugnis seiner geschiedenen Ehefrau berufen hat, konnte das FG diese Tatsache mangels Entscheidungserheblichkeit als wahr unterstellen.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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