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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: X B 66/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie haben es jedoch unterlassen, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.
Mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 20. Mai 2005 wurden die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht geantwortet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann den Klägern schon deshalb nicht gewährt werden, weil sie es unterlassen haben, ihre Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist begann spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens, d.h. am 24. Mai 2005.
Eines zusätzlichen Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Notwendigkeit, innerhalb der Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, bedurfte es nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. November 2004 X B 94/04, juris Nr: STRE200550016).
Ende der Entscheidung
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