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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: X B 66/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 und § 116 Rz 32, jeweils m.w.N.).

Die von den Klägern gestellte Frage, ob "ein vorher als notwendiges Betriebsvermögen zugehöriges Darlehen den betrieblichen Charakter durch die Umwandlung von Fremddarlehen in sog. Familien-Darlehen verloren" hat, verfehlt diese Anforderung, weil die aufgeworfene Frage vom Vorliegen eines Darlehens ausgeht, dessen Bestehen das Finanzgericht (FG) im Streitfall gerade verneint hat. Ob und dass ein von fremden Dritten gewährtes Darlehen mit Mitteln getilgt werden kann, die von Angehörigen zur Verfügung gestellt werden, ist für den Streitfall nicht maßgeblich. Vielmehr musste das FG die Frage entscheiden, ob überhaupt von einem dem Kläger gewährten Darlehen die Rede sein kann, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kindern einen Vertrag schließt, ihnen einen bestimmten Geldbetrag zu schenken, die Schenkung nach dem Vertrag aber nur wirksam ist, wenn der in der Anlage der Vereinbarung beigefügte Darlehensvertrag abgeschlossen wird, und anschließend ohne jeglichen Zahlungsfluss die Kinder durch Umbuchungen als Darlehensgläubiger erscheinen. Dazu haben die Kläger keine Rechtsfrage aufgeworfen und infolgedessen auch nicht dargelegt, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Ihre Ausführungen erschöpfen sich lediglich in einer Kritik an der vom FG getroffenen rechtlichen Würdigung des Streitfalls.

2. Bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene Urteil habe sich nicht an der teilweise höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert und stützt er darauf sein Begehren, die Revision zuzulassen, so muss er abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen herausarbeiten und einander gegenüber stellen. Das haben die Kläger unterlassen, die lediglich Entscheidungen des BFH unter Angabe von Aktenzeichen genannt haben. Damit ist der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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