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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: X B 67/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 164 Abs. 2
AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Oktober 1979 ein Baugrundstück erworben, auf diesem ein Haus mit sechs Wohnungen errichtet, das Wohnhaus in der ersten Jahreshälfte 1982 in sechs Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese zwischen August und Oktober 1982 an verschiedene Erwerber veräußert. Ferner hat der Kläger im August 1982 ein weiteres Grundstück erworben, auf diesem ein Mehrfamilienhaus gebaut und dieses in Eigentumswohnungen aufgeteilt, von denen er bis Mitte 1984 drei Wohnungen veräußerte; diese Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte sind von beiden Beteiligten übereinstimmend als gewerblicher Grundstückshandel behandelt worden. In gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Steuerbescheiden für die Streitjahre 1980 bis 1982 rechnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem Kläger Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel zu. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Auch der Kläger geht zutreffend davon aus, daß die Grundsätze über den sog. gewerblichen Grundstückshandel, soweit mehr als drei "Objekte" innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb des Grundstücks veräußert werden, im wesentlichen geklärt sind. Er rügt vor allem eine fehlerhafte Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977, wobei er --ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421)-- sinngemäß vorträgt, seit den erstmaligen Steuerfestsetzungen habe sich die Rechtsprechung des BFH zu seinen Ungunsten geändert. Unterstellt man die Richtigkeit dieses Vortrags, hätte das FG § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 anwenden müssen. Eine in der Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift liegende Unrichtigkeit aber würde für sich allein keine rechtsgrundsätzliche Frage aufwerfen. Im übrigen trifft die Rechtsbehauptung des Klägers nicht zu. Die von ihm zitierten Entscheidungen des BFH sind im Streitfall nicht einschlägig: Das BFH-Urteil vom 10. August 1983 I R 120/80 (BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137) verweist auf die Entscheidung vom 8. August 1979 I R 186/78 (BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106), nach welcher der Bau und der daran anschließende Verkauf von auch nur vier Eigentumswohnungen eine gewerbliche Tätigkeit sein kann. Im Falle des BFH-Urteils vom 28. April 1988 IV R 130-131/86 (BFH/NV 1989, 102) war das später in Eigentumswohnungen aufgeteilte Mietwohnhaus nach den bindenden Feststellungen des FG nicht in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden.

2. Eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 17. Januar 1973 I R 191/72 (BFHE 108, 190, BStBl II 1973, 260), in BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106 und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Veräußerung von Grundbesitz in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dessen Anschaffung nicht lediglich der letzte Akt der Vermögensverwaltung.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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