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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: X B 68/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) kann wegen Versäumung der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Zwar kann sich ein Rechtsanwalt oder Steuerberater bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax grundsätzlich darauf verlassen, dass sein zuverlässiges Büropersonal bei einem richtig adressierten Schreiben die richtige Telefax-Nummer ermittelt und in das Gerät eingibt. Er kann sich insoweit darauf beschränken, seinem Personal entsprechende Anweisungen, auch über die notwendige Kontrolle dieses Vorganges, zu erteilen und deren Beachtung stichprobenweise zu überwachen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, m.w.N.). Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte die Eingabe der Telefax-Nummer jedoch nicht seinem Büropersonal überlassen. Vielmehr hat er den Schriftsatz vom 24. Juni 2004 nach eigenem Vorbringen selbst an den BFH gefaxt (nach dem übermittelten Sendefehlerbericht allerdings erst am 25. Juni 2004, 00.10 Uhr und somit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) und hierbei anstelle der Telefax-Nummer des BFH die Telefonnummer der Senatsgeschäftsstelle verwendet. Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beruht daher nicht auf dem Fehler einer zuverlässigen Bürokraft, sondern auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten selbst. Dieses Verschulden des Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden anrechnen lassen.
Ende der Entscheidung
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