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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: X B 68/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
AO § 179 Abs. 1 | |
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a |
Gründe:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt hat.
Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) verneint. Mit dieser Rüge wird jedoch kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Ein solcher Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, also insbesondere der FGO verstoßen hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Dagegen sind Fehler, die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts und auch Fehler des FG bei der Auslegung von Vorschriften der AO sind keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Mängel (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.). Auf solche kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. August 2002 III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24).
Ende der Entscheidung
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