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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: X B 7/01
Rechtsgebiete: ZPO, AO 1977, FGO


Vorschriften:

ZPO § 295
AO 1977 § 162
AO 1977 § 110
AO 1977 § 126 Abs. 3
FGO § 155
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, teils unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist ihrer Darlegungspflicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der insoweit für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --a.F.-- (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; dazu: Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61, 65) nicht nachgekommen sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dargetan i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., soweit die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet haben, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, und vom 2. November 2000 X B 86/00, BFH/NV 2001, 475; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.). In gesteigertem Maße gilt dies hinsichtlich solcher Rechtsfragen, die als prinzipiell geklärt anzusehen sind (BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59, und vom 6. Dezember 2000 VI B 99/99, BFH/NV 2001, 629) - wie etwa auch die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Fragen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen (BFH in BFH/NV 2000, 59) und im Rahmen des § 126 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) im Besonderen (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 IX B 60/99, BFH/NV 1999, 1313).

2. Den Klägern mag zugebilligt werden, dass zur Frage, inwieweit Schätzungsbescheide i.S. des § 162 AO 1977 einer ausführlicheren Begründung bedürfen, generell noch Klärungsbedarf besteht (s. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Rz. 77). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils und der sonstige Akteninhalt ergeben aber, dass es insoweit im Streitfall am Erfordernis der Klärungsfähigkeit (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 10 f., m.w.N.) fehlt, weil hier weitere Erkenntnisse zu diesem Thema nicht zu erwarten sind. Die Klärung der Frage, ob die angefochtenen Korrekturbescheide hier ausreichend begründet waren, kann nach Lage der Dinge unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entscheidungserheblich werden: Da der Einspruch unstreitig verspätet eingelegt war (wie auch die Klägerin selbst schon in ihrem Schreiben vom 17. September 1996 eingeräumt hatte) und die fehlende oder unvollständige Begründung eines Verwaltungsakts grundsätzlich allenfalls zu dessen Anfechtbarkeit, nicht aber zu dessen Nichtigkeit führt (s. z.B. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 121 AO 1977 Rz. 40, 89 und 185 ff.), könnte ein Erkenntnisbeitrag zu der von den Klägern für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Frage im Streitfall nur geleistet werden, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen und man auf diese Weise zu einer entsprechenden Sachprüfung und Sachentscheidung gelangen könnte (näher dazu: Gräber, a.a.O., § 44 Rz. 15 ff., m.w.N.). Für die allgemeinen Voraussetzungen des § 110 AO 1977 indessen ist (vor allem rechtzeitig und substantiiert) nichts dargetan oder gar glaubhaft gemacht worden (s. Urteil des Finanzgerichts --FG-- S. 5 ff.), hinsichtlich der speziellen des § 126 Abs. 3 AO 1977 fehlt jeder greifbare Anhaltspunkt dafür, dass ein etwaiges Begründungsdefizit für die Versäumung der Einspruchsfrist ursächlich gewesen sein könnte (zu diesem speziellen Erfordernis in § 126 Abs. 3 Satz 1: BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 19/81, BFHE 143, 106, BStBl II 1985, 601, und vom 6. Dezember 1988 IX R 158/85, BFH/NV 1989, 561, 562), die Kläger also infolge eines solchen Mangels etwa die mit den Änderungsbescheiden verbundene Beschwer nicht erkannt hätten oder hätten erkennen können bzw. überhaupt in einen (entschuldbaren) Irrtum über die Notwendigkeit rechtzeitiger Anfechtung und deren Modalitäten versetzt worden wären, über die sie ja auch in den Bescheiden ausreichend belehrt worden waren. Auch die Beschwerdeschrift enthält zu diesem Punkt nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils (s. dazu unter 1.).

3. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil offen bleibt, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG entscheidungserheblichen Umstände genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und inwiefern dann die Sachentscheidung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 475; vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478, 479; vom 29. November 2000 I B 8/00 BFH/NV 2001, 624; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 38). Die Rüge unterlassener Beweiserhebung scheitert zudem gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung an einem entsprechenden Verzicht, der jedenfalls darin zu sehen ist, dass die --fachkundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung sich darauf beschränkt haben, einen Sachantrag zu stellen (dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 1999 V B 132/99, BFH/NV 2000, 762; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597, und vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, 861)

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