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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: X B 70/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Ausdrücklich hat sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe berufen. Auch im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 9. Juli 2004 nicht als Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO verstanden werden. Die Klägerin macht im Ergebnis lediglich geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Darauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Tz. 246, m.w.N; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 83).
Sofern die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung ggf. zum Ausdruck bringen will, das FG habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt, hätte sie, was nicht geschehen ist, insbesondere darlegen müssen, inwieweit dieser Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (für das Verfahren 5 K 2308/01 F) entscheidungserheblich war (vgl. zu den Darlegungserfordernissen z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204, 205, unter 2. b).
Ende der Entscheidung
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