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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: X B 70/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Sie ist als bedingt eingelegt anzusehen. Auch handelt es sich um eine (schädliche) echte Bedingung und nicht lediglich um eine (unschädliche) Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2003 VIII B 38/03, BFH/NV 2003, 1344, m.w.N.). Ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig (BFH-Beschluss vom 27. April 2000 VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233).

2. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gestellte Antrag, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, war abzulehnen. Zwar kann diese Frist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen Monat verlängert werden. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde --wie dargelegt-- unzulässig ist. Eine Verlängerung der genannten Frist ist deshalb nicht geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers zu dienen.

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