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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.1998
Aktenzeichen: X B 70/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht erkennbar, welcher Rechtsfrage im einzelnen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessen wollen. Der Rechtsbegriff der "wesentlichen Betriebsgrundlage" ist durch die Rechtsprechung des BFH weitgehend geklärt. Soweit dieser Rechtsbegriff ein Tatbestandsmerkmal für die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vorausgesetzte sachliche Verflechtung ist, ist die frühere Kasuistik durch das nach inhaltlicher Abstimmung mit den übrigen Ertragsteuersenaten ergangene Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91 (BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718) auf drei Hauptfälle der sachlichen Verflechtung zurückgeführt worden, von denen einer durch den "Zuschnitt des Grundstücks auf die besonderen Bedürfnisse des Betriebs" gekennzeichnet wird. Das Finanzgericht (FG) hat die sachliche Verflechtung dem weiteren Hauptfall zugeordnet, daß das Betriebsunternehmen "aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte". Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit dieser Zuordnung, die indes in diesem Verfahren nicht überprüft werden kann.
2. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das FG in dem angefochtenen Urteil --zumindest konkludent-- einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. Eine solche Abweichung muß der Beschwerdeführer "bezeichnen" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein solcher Rechtssatz kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben; auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298). An einer solchen Darlegung einer Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181) fehlt es hier.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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