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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2004
Aktenzeichen: X B 71/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
EStG § 10e Abs. 1 | |
EStG § 10e |
Gründe:
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beschwerde keinen Erfolg hat.
1. Die Beschwerde ist zwar beim Bundesfinanzhof (BFH) nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen, den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) war jedoch ihrem Antrag entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren.
Innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) haben die Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde an das unzuständige Finanzgericht (FG) gerichtet. Dort ist die Beschwerde zehn Tage vor Ablauf der Frist eingegangen, jedoch erst zehn Wochen danach an den BFH weiter geleitet worden. Dieses Verhalten des FG verdrängt das in der falschen Adressierung der Beschwerde liegende Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Denn das FG war verpflichtet, die Beschwerde im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhafte Verzögerung an den BFH weiterzuleiten, weil sie leicht und einwandfrei als falsch adressierter Irrläufer zu erkennen war (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2002 1 BvR 476/01, BStBl II 2002, 835; ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20 "Prozessbevollmächtigter"; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 110 AO 1977 Tz. 65; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 110 Anm. 19). Hätte das FG seine Verpflichtung erfüllt, wäre bei der zu unterstellenden üblichen Postlaufzeit die Beschwerde rechtzeitig beim BFH eingegangen.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder kommt der von den Klägern aufgeworfenen Frage, "in wie weit die Finanzbehörden gegen den Grundsatz der Einheit der Verwaltung verstoßen, wenn sie den Klägern den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung verwehren, es läge bewertungsrechtlich keine neue Wohnung im Sinne von § 10e EStG vor, obwohl die zuständige Baurechtsbehörde das Gebäude als 'technischen Neubau' bewertet hatte", grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, noch ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich, um beurteilen zu können, unter welchen Voraussetzungen Baumaßnahmen an einem vorhandenen Gebäude zu einem Neubau i.S. des § 10e EStG führen. Eine solche Entscheidung des BFH ist auch nicht mit der Begründung erforderlich, dass es sich bei dem Gebäude um ein Fachwerkhaus handelt.
a) Aus dem Grundsatz der Einheit (bzw. Einheitlichkeit) der Verwaltung, auf den sich die Kläger berufen, folgt nicht, dass jede Wertung oder Beurteilung einer Verwaltungsbehörde für die Finanzbehörden bindend ist. Allein deshalb scheidet eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.
So wenig wie die Finanzämter (FA) im Regelfall an Wertungen und Beurteilungen anderer FA gebunden sind, so sind sie erst recht nicht an Wertungen und Beurteilungen von Behörden anderer Verwaltungen gebunden. Nur dann, wenn ein mit Tatbestandswirkung ausgestatteter oder ein gestaltender Verwaltungsakt vorliegt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 88 AO 1977 Tz. 36) oder in den vom Gesetz geregelten Ausnahmefällen, in denen die Entscheidung eines anderen FA oder einer Behörde einer anderen Verwaltung einen Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren (§ 171 Abs. 10 FGO) darstellt, binden Entscheidungen anderer FA oder von Behörden anderer Verwaltungen das für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständige FA. Die Kläger behaupten nicht, die Beurteilung der zuständigen Baurechtsbehörde, bei dem Gebäude handele es sich aufgrund der vorgenommenen Maßnahmen um einen "technischen Neubau", habe sich in einem Verwaltungsakt oder in einem Grundlagenbescheid niedergeschlagen. Sie bezeichnen diese Beurteilung im Gegenteil selbst als verwaltungsintern. Davon kann keine Bindung für das FA ausgehen, ganz abgesehen davon, dass die Frage, ob ein Gebäude im steuerlichen Sinne als Neubau zu qualifizieren ist, ausschließlich vom FA und nicht von einer Behörde einer anderen Verwaltung zu beurteilen und zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFHE 205, 87, BFH/NV 2004, 1021).
b) Auch ist der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht gegeben.
Macht der Beschwerdeführer diesen in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO geregelten Zulassungsgrund geltend, muss er in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwerfen, die Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 X B 36/03, BFH/NV 2004, 158). Oder er muss darlegen, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht werden, die der BFH bisher noch nicht erwogen hat.
Dafür genügt es nicht --so der Vortrag der Kläger--, "zu fragen, ob der BFH an seiner bisherigen formalen Bewertung der Entstehung eines Neubaus festhalten kann" und eine "wertende Betrachtungsweise" in dem Sinne zu fordern, dass entscheidend eine umfassende und grundlegende Sanierung des Gebäudes ist, die im Ergebnis einem Neubau gleichkommt.
Die Kriterien für die Annahme eines Neubaus i.S. des § 10e EStG sind aufgrund gefestigter Rechtsprechung geklärt. Beachtliche kritische Äußerungen gegen diese Rechtsprechung haben die Kläger nicht angeführt, sodass sie die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung des BFH nicht dargetan haben. Zudem sind die maßgeblichen Kriterien zur Beurteilung von Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude seit den Senatsurteilen vom 14. Mai 2003 X R 32/00 (BFH/NV 2003, 1178) und X R 47/00 (BFH/NV 2003, 1180) auch für Fachwerkhäuser geklärt. Auch wenn insoweit die angesprochene Rechtsfrage erst nach dem angefochtenen Urteil des FG entschieden worden ist, sind diese Urteile bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Frage der Klärungsbedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision.
c)Letztlich wenden sich die Kläger gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Damit lässt sich im Regelfall jedoch die Zulassung einer Revision nicht begründen.
3. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung der Entscheidung ab.
Ende der Entscheidung
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