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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: X B 71/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann mit der Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht mehr gehört werden.
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).
Der Kläger macht geltend, dem FG hätte sich aufdrängen müssen, dass bei der Zuschätzung der Umsätze des Gebrauchtwagenhandels die Inserate als Beweismittel heranzuziehen seien. Er legt jedoch nicht dar, weshalb er im finanzgerichtlichen Verfahren keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat.
Im Übrigen hat das FG die Inserate für nicht im Bestand des Gebrauchtwagenhandels geführte Fahrzeuge zutreffend als Indiz für eine nicht ordnungsgemäße Buchführung gewertet. Zudem hat es sich bei der Hinzuschätzung an der Anzahl der inserierten Fahrzeuge orientiert. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung allerdings darauf hin, dass sich aus den Inseraten weder der tatsächlich erzielte Kaufpreis noch der Gewinn aus dem einzelnen Verkauf ableiten lässt. Da nach den Feststellungen des FG auch die Gewinnmargen der in den Aufzeichnungen erfassten Verkäufe erheblich schwankten, hat das FG zu Recht auf die durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagssätze der Branche zurückgegriffen.
Ende der Entscheidung
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