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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: X B 71/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seiner Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muß in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, daß der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht (vgl. z.B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59 und 62). Daran fehlt es.

Der Kläger führt lediglich aus, weshalb seiner Auffassung nach die vorgelegte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist; zur Klärungsfähigkeit enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen, obwohl sich dies schon angesichts der Begründung des angefochtenen Urteils aufgedrängt hätte.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

- weder eine Entscheidung des FG in einem überdies einen anderen Veranlagungszeitraum betreffenden Aussetzungsverfahren, noch die im Laufe eines Parallelverfahrens geäußerte Rechtsansicht des Berichterstatters könne Grundlage für einen entschuldbaren Rechtsirrtum über die materielle Rechtslage sein und

- es sei nicht davon überzeugt, daß der Kläger aufgrund eines durch das FG in dem Einkommensteuer 1991 betreffenden Parallelverfahren erzeugten Rechtsirrtums den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Folgejahr unterlassen habe, vielmehr selbst unentschieden in der Beurteilung der Rechtslage gewesen sei.

An diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, kein Verhalten des Gerichts sei ursächlich für die unterlassene Rechtsbehelfseinlegung gewesen, ist der Bundesfinanzhof (BFH) mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Selbst wenn deshalb die Frage --ob ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt, wenn ein Beteiligter aufgrund einer negativen materiell-rechtlichen Entscheidung des FG in einem Parallelverfahren keinen Einspruch gegen die Veranlagung des Folgejahres einlegt-- grundsätzliche Bedeutung hätte, wäre die Rechtsfrage im Streitfall nicht klärungsfähig, denn eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Hindernis nicht ursächlich war.

2. Abgesehen davon, daß der Kläger eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch nicht ordnungsgemäß "bezeichnet" hat (zum Darlegungserfordernis z.B. BFH-Beschluß vom 24. November 1997 VIII B 107/96, BFH/NV 1998, 974 und Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zur ständigen Rechtsprechung), greift dieser Zulassungsgrund nur ein, wenn eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht wird. Die Behauptung, das angefochtene Urteil widerspreche der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte, erlaubt deshalb keine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, sondern nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, was hier aber nach Ziff. 1 der Gründe nicht in Betracht kommt.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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