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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: X B 72/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 86 Abs. 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 2
EStG § 10f
AO § 175
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt bzw. liegen nicht vor.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel, das finanzgerichtliche Urteil sei wegen der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO), liegt nicht vor.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein Urteil die Entscheidungsgründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlen sie nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht begründet ist, sondern auch, wenn das Finanzgericht (FG) bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626).

Das Gericht kann jedoch nach § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Diese Vorschrift dient der Entlastung des FG bei der Urteilsbegründung, wenn deren Zweck ohne Nachteil für den Rechtsschutz des Bürgers auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann. Allerdings gebietet der Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO), dass das Gericht zum einen auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht und zum anderen, dass der Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung selbst eine ausreichende Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, enthält (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2007 X B 65/07. juris).

Entgegen der Auffassung der Kläger war die Bezugnahme des FG auf die Begründung der Einspruchsentscheidung ohne weitere Darstellung der Entscheidungsgründe rechtmäßig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) führt in der Einspruchsentscheidung aus, die Vergünstigung gemäß §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen und die Höhe der begünstigten Aufwendungen durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweise (§ 7h Abs. 2 EStG). Abgesehen davon fällt ein Teil der von den Klägern u.a. beantragten Aufwendungen --Rechnungen für die Stadtwerke, Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherungen, GEZ-Gebühren, usw.-- keine Aufwendungen an einem Gebäude, die allein von der Bescheinigung nach § 7h EStG erfasst werden. Das FA hat ferner darauf hingewiesen, diese Bescheinigung der Gemeindebehörde stelle einen Grundlagenbescheid gemäß § 175 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Finanzbehörde gebunden sei. Die Bescheinigung unterliege weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Überprüfung durch die Finanzbehörden. Im Streitfall habe die zuständige Gemeindebehörde die Ausstellung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG rechtskräftig abgelehnt und hinsichtlich dieser Entscheidung bestehe Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren. Zudem hätten auch die Anträge der Kläger nach § 86 Abs. 3 FGO keinen Erfolg gehabt.

Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, welche weiteren --in diesen Ausführungen nicht berücksichtigten-- entscheidungserheblichen Angriffs- und Verteidigungsmittel die Kläger im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vorgebracht hätten.

2. Die von den Klägern ebenfalls erhobenen Verfahrensrügen, das Urteil verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und beruhe auf einer mangelnden Sachaufklärung sowie eine notwendige Beiladung sei unterblieben, sind nicht schlüssig geltend gemacht worden. Ein Verfahrensmangel ist nur dann in zulässiger Weise begründet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.). An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es hier.

3. Den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO haben die Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargetan.

Beruft sich der Beschwerdeführer --wie hier-- darauf, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung seines Rechtsstreits durch den BFH erfordere, so muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O. § 116 Rz 40).

Nach diesen Maßstäben reicht der Vortrag der Kläger nicht aus, allen steuerpflichtigen Bürgern und sonstigen Antragsberechtigten stehe grundsätzlich die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG zu, weil der Staat das Einkommen seiner Bürger insoweit steuerfrei belassen müsse, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde.

Die Kläger haben sich nicht mit unterschiedlichen Auffassungen der FG zur Frage der Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG auseinandergesetzt, sondern vielmehr lediglich ihre bzw. die Rechtsauffassung ihres Prozessbevollmächtigten dargelegt, wonach allen steuerpflichtigen Bürgern die Absetzbarkeit der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für das "warme Dach über dem Kopf" verfassungsrechtlich zu gewährleisten sei, wenn diese in der Anlage FW ehrlich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach § 10f EStG angeben.

Auch die Hinweise der Kläger auf die kompetenzrechtlichen Fragen im Vollzug des Steuerrechts können diesen Mangel nicht beheben.

4. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in einer Darlegung ihres materiell-rechtlichen Begehrens, eine Förderung ihres Wohnens nach § 10f EStG zu erlangen. Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

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