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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: X B 72/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 42
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich geklärt werden kann und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen mit ihrer Frage, ob die wirtschaftliche Betrachtungsweise es rechtfertigen könne, nur mittelbare, nicht aus dem Verkauf sondern aus der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Errichtung der Gebäude stammende Vorteile einem wirtschaftlich nicht selbstlosen Handeln des Klägers zuzuordnen, dadurch den Selbstkostenpreis zu verneinen und eine Gewinnabsicht zu unterstellen, nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Ihre Argumentation zielt im Kern auf die Klärung der Frage ab, unter welchen Umständen ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze zum Selbstkostenpreis oder einem darunterliegenden Preis abgegeben wird. Um die grundsätzliche Bedeutung der Frage schlüssig darzulegen, hätte es einer Auseinandersetzung der Kläger mit der Übertragung eines Wirtschaftsgutes zum Selbstkostenpreis im Allgemeinen bedurft. Die Kläger hätten sich dazu mit der Rechtsprechung und Literatur zu diesem Begriff und dessen Bedeutung befassen müssen. Die Kläger gehen in der Beschwerdebegründung weitestgehend nur auf die Sachverhaltsgestaltung im Streitfall ein, ohne die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage darzutun. Sie haben sich mit lediglich fallbezogenen Erwägungen begnügt und darauf abgestellt, dass ihrer Auffassung nach ihre Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Mit dem bloßen Hinweis auf das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargetan. Denn allein daraus kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache nicht abgeleitet werden (BFH-Beschlüsse vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910; vom 2. November 2001 VII B 351/00, BFH/NV 2002, 506, und vom 19. Dezember 2007 VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566).

2.

Die Kläger halten eine Entscheidung des BFH mit der Begründung für erforderlich, das angefochtene Urteil weiche von anderen Entscheidungen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ab.

a)

Das Finanzgericht (FG) habe den Rechtssatz aufgestellt, "Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze liegen auch dann vor, wenn die Erbbaurechtsanteile selbständig nutzbar sind und jeder Miteigentümer am Erbbaurecht als eigener Bauherr errichtet". Mit seiner Begründung weiche das FG von dem Urteil des BFH vom 16. April 1991 VIII R 74/87 (BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844) ab. Darin sei für die Zählobjekteigenschaft entscheidend gewesen, dass die zukünftigen Miteigentümer an die vom Steuerpflichtigen geplante Bebauung vertraglich gebunden und damit gerade nicht "eigene Bauherrn" gewesen seien.

Die Kläger lassen bei ihrem Vorbringen zweierlei außer Acht. Zum einen schließen sich die Eigenschaft des Bauherrn und die Verpflichtung, ein Bauobjekt nach bestimmten Vorgaben zu errichten, nicht aus. Zum anderen waren nach den Feststellungen des FG die Erwerber der Anteile an den Erbbaurechten zu einer Verwirklichung des Objektes nach bestimmten Vorgaben verpflichtet. Schließlich waren sämtliche Anteile an dem vom Kläger zunächst erworbenen Erbbaurecht einheitlich darauf gerichtet, ein Studentenwohnheim bzw. ein Gewerbeobjekt nach jeweils einer vom Kläger beantragten Baugenehmigung zu errichten. Einen Spielraum für eigene planerische Vorstellungen ließen diese Vorhaben den Erwerbern der Anteile an dem Erbbaurecht des Klägers nicht. Eine Divergenz haben die Kläger daher mit ihren Ausführungen nicht schlüssig dargelegt.

b)

Die Kläger entnehmen dem angefochtenen Urteil den weiteren Rechtssatz, dass dann, wenn ein Steuerpflichtiger in der Lage sei, einen Kaufpreis für die Erbbaurechte zu verlangen oder entsprechende Geldflüsse über eine dritte GmbH herbeizuführen, es sich vom wirtschaftlichen Ergebnis her um Vorgänge handele, die ein nachhaltiges Handeln darstellten, das über die private Vermögensverwaltung hinausgehe, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 42 der Abgabenordnung (AO) ankomme. Damit widerspreche das FG dem Beschluss des BFH vom 25. April 1996 VIII B 50/95 (BFH/NV 1996, 746), in dem die Voraussetzung des § 42 AO als zwingend für die Aufhebung der Abschirmwirkung der GmbH betrachtet werde.

Die Kläger verkennen, dass es im Streitfall --unabhängig von den Formulierungen des FG-- nicht darum ging, dem Kläger ein Handeln einer GmbH zuzurechnen, um beantworten zu können, ob der Kläger nachhaltig auf dem Grundstückssektor tätig war. Vielmehr war die Frage zu beurteilen, ob die von den Klägern behauptete Unentgeltlichkeit des Erwerbs der Anteile an einem Erbbaurecht deshalb aus wirtschaftlichen Gründen zu verneinen war, weil der Kläger die Erwerber der Anteile an den Erbbaurechten zu Zahlungen verpflichtete, in deren Genuss er zwangsläufig aufgrund der Gestaltung der Verhältnisse als Vertragspartner des Zahlungsempfängers kam. Die Unterschiedlichkeit der Fragestellung schließt die Möglichkeit der behaupteten Divergenz aus.

3.

Soweit die Kläger bei Verneinung der behaupteten Divergenz hilfsweise auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache abstellen, haben sie die für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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