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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: X B 73/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Sachaufklärungsrüge genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel --auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die Wirksamkeit der die "Firma ... Sohn OHG" betreffenden Feststellungsbescheide für 1989 und 1991 hätte durchführen müssen. Für das FG stellte sich die Frage einer weiteren Sachaufklärung insoweit nicht. Nach seiner auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 1985 IV R 17/83 (BFH/NV 1987, 343) gestützten Auffassung sind die erwähnten Feststellungsbescheide durch die Bekanntgabe an den Konkursverwalter der Klägerin, den Beigeladenen, wirksam geworden (vgl. dazu auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 122 AO 1977 Tz. 36). Die Bekanntgabe als solche stellen auch die Kläger nicht in Frage.
2. Soweit die Kläger im Übrigen "eine rechtsmißbräuchliche Auslegung eines Protokolls des FA vom 16. August 1996 durch das Finanzgericht" rügen, machen sie im Ergebnis geltend, das FG hätte das Protokoll bzw. den Akteninhalt und ihr Vorbringen anders würdigen müssen. Die fehlerhafte Würdigung des Akteninhalts und/oder des Beteiligtenvorbringens durch das FG ist jedoch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Senatsentscheidung vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).
3. Die mit Schriftsatz vom 25. November 2004 beantragte "Fristverlängerung um einen Monat" kommt nicht in Betracht.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils zu begründen. Diese Frist kann von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats nur einmal und maximal um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Zulassungsgründe können nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Streitfall hat der Vorsitzende des erkennenden Senats auf Antrag des früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 14. Juli 2004 die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 16. Juli 2004 bis zum 16. August 2004 verlängert. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daraufhin am letzten Tag der verlängerten Frist begründet worden.
4. Die im Schriftsatz vom 25. November 2004 angesprochene Akteneinsicht ist nicht zu gewähren.
Da aus den unter 1. und 2. genannten Gründen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, ist eine Einsicht in die Akten nicht geeignet, dem Rechtsschutz der Kläger im vorliegenden Verfahren zu dienen (Senatsentscheidung vom 17. Dezember 2002 X B 136/02, BFH/NV 2003, 500).
Ende der Entscheidung
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