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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: X B 74/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92 (BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat einen Rechtssatz, wie ihn der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) auf S. 3 (zweiter Absatz) der Beschwerdeschrift formuliert hat, nicht aufgestellt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hatte das FG keine Veranlassung, dem neuestens im BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 8/96 (BFHE 186, 417, BStBl II 1999, 18) bestätigten Grundsatz zu widersprechen, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nur dann zulässig sind, wenn die künftigen Aufwendungen zur Erfüllung der Verpflichtung steuerrechtlich sofort abziehbare Ausgaben darstellen, also ihrer Art nach nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert werden müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) meint, sich diese Rechtsprechung nur auf betrieblich veranlasste Aufwendungen bezieht. Die Divergenzrüge wäre nur schlüssig erhoben, wenn man die Rechtsauffassung des FA als zutreffend unterstellen wollte, sowohl die bislang angefallenen Kosten --nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ca. 150 000 DM-- als auch die gutachtlich auf 350 000 DM bis 510 000 DM geschätzten Aufwendungen für eine "Immobilisierung" von Schadstoffen seien entweder Anschaffungskosten für das vom Kläger nach Einstellung seines Betriebs erworbene Grundstück oder Herstellungskosten für ein noch zu errichtendes Gebäude. Selbst wenn das FG diesen vom FA in der Beschwerdeschrift --ohne nähere Darlegung-- vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwands übersehen haben sollte, würde daraus allenfalls folgen, dass es die Entscheidungserheblichkeit der Grundsätze über die Grenzen der Bildung von Rückstellungen verkannt und diese nicht angewandt hat. Einen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz zu den rechtlichen Grenzen der Rückstellungsbildung hat das FG auf der Grundlage seiner Beurteilung des Sachverhalts weder ausdrücklich noch "verdeckt" (konkludent) aufgestellt (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rdnr. 17).

2. Die vom FA als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Steuerpflichtiger eine Rückstellung wegen einer ungewissen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit bilden kann, wenn neben ihm auch noch ein anderer als (Haftungs-)Schuldner "in Betracht kommt", stellt sich im Streitfall nicht. Das FG hat --für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung)-- festgestellt, dass der Kläger vom Landratsamt Traunstein --nach dessen Auskunft "ermessensgerecht"-- sowohl als Handlungsstörer wie auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden ist, und dass er hinsichtlich der Sanierungsverpflichtung die Bundesbahn deswegen nicht in Regress nehmen konnte, weil er selbst im Innenverhältnis für die Schäden aufzukommen hatte.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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