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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: X B 75/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
1. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob das Finanzgericht (FG) --wie die Kläger meinen-- verpflichtet war, vor Erlass des die Klage teilweise abweisenden Urteils die Kläger darauf hinzuweisen, dass die betriebliche Veranlassung eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben, namentlich insbesondere der Aufwendungen für den Wareneinkauf, Reise- und PKW-Kosten, zu verneinen sei oder zumindest zweifelhaft erscheine, und den Klägern die Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen sowie entsprechende Belege und Beweismittel vorzulegen. Dagegen könnte sprechen, dass den im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretenen Klägern schon im Hinblick auf die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) in der Klageerwiderungsschrift vom 14. November 2003 gemachte Äußerung, dass im Fall der Anerkennung von Anfangsverlusten "die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelt werden müsste ...", auch ohne einen dahingehenden ausdrücklichen Hinweis des Gerichts klar sein musste, dass die Höhe der geltend gemachten Verluste vom FG nicht ohne Weiteres akzeptiert werden würde.
Ebenso mag auf sich beruhen, ob die Kläger unter den gegebenen Umständen nicht im Hinblick auf § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verpflichtet waren, die nach ihrer Auffassung gegebene Gehörsverletzung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu rügen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 12, m.w.N.) oder ihr Rügerecht jedenfalls deshalb verloren haben, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, sich Gehör zu verschaffen (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 13, m.w.N.).
Da sich die von den Klägern gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens beziehen, sondern nur einzelne Feststellungen und rechtliche Gesichtspunkte betreffen, hätte eine schlüssige Gehörsrüge jedenfalls substantiierte Ausführungen dazu erfordert, was die Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass bei Berücksichtigung dieses (zusätzlichen) Vortrags --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Gräber/ Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14).
Daran fehlt es im Streitfall.
2. Der von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist zum einen verspätet und zum anderen nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden.
Ende der Entscheidung
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