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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.1999
Aktenzeichen: X B 77/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) in ihrem Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1992 und 1993 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage bei der gebotenen summarischen Prüfung --derzeit jedenfalls-- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß haben die Kläger selbst Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin PKH und außerdem im Hinblick auf zwei beim FG Nürnberg bzw. FG Baden-Württemberg anhängige Klagen zur Besteuerung von "Scheingewinnen" Verfahrensaussetzung beantragen.

Das FA hatte Gelegenheit, sich zu äußern.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie von den Klägern ohne ordnungsgemäße Vertretung erhoben wurde.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein solcher Vertretungszwang, auf den die Kläger im FG-Beschluß hingewiesen wurden, gilt ausdrücklich auch für die Einlegung der Beschwerde --gleichgültig, gegen welche Art von Beschluß sie sich richtet, also auch in PKH-Sachen i.S. des § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62, und vom 25. Januar 1999 VI B 382/98, BFH/NV 1999, 823; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 86, m.w.N.).

Zu einer Sachentscheidung konnte es unter diesen Umständen ebensowenig kommen wie zu einer Verfahrensaussetzung.

Ende der Entscheidung

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