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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: X B 79/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht fristgemäß begründet wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht dargetan oder sonst ersichtlich sind.

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den §§ 115, 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seit 1. Januar 2001 geltenden, neuen Fassung (n.F.), weil das angefochtene Urteil am 30. März 2001 zugestellt wurde (Art. 2 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Demgemäß lief die gesetzliche Begründungsfrist am 30. Mai 2001 ab (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO n.F.). Hierüber hat das angefochtene Urteil eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, eine Begründung ist gleichwohl bis heute nicht eingegangen. Auch von der Fristversäumnis sowie von der Möglichkeit der Wiedereinsetzung wurde der für den verstorbenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgetretene Prozessbevollmächtigte durch die Geschäftsstelle in Kenntnis gesetzt, ohne dass ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder gar begründet worden wäre. Der Hinweis auf den Tod des Klägers am 23. Juni 2001 ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unbeachtlich, weil dieses Ereignis rein zeitlich den Lauf der Dinge nicht hat beeinflussen können.

2. Auch unabhängig davon hat der Tod des Klägers keine Auswirkungen auf den Fortgang und Abschluss dieses Verfahrens gehabt, weil der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten war und Verfahrensaussetzung nicht beantragt wurde (§ 62 FGO n.F. i.V.m. § 155 FGO sowie den §§ 86 und 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. August 1999 V B 52/99, BFH/NV 2000, 212, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 62 Rz. 17, 18 und Rz. 2 vor § 74, jeweils m.w.N.). Hieran ändert der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt hat und hierzu auch nicht aufgefordert wurde, deshalb nichts, weil die Einreichung einer schriftlichen Prozessvollmacht, nach neuem Recht jedenfalls, selbst in Fällen des Vertretungszwangs keine Wirksamkeitsvoraussetzung mehr ist, sondern allenfalls Nachweisfunktion hat (s. dazu: § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO n.F., der auch für § 62a FGO n.F. gilt).

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