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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: X B 8/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10e Abs. 6 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht, BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Erwerb und Renovierung des angeschafften Objekts i.S. des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dahin gehend zu verstehen sei, dass auch dann keine zeitliche Verzögerung auftreten dürfe, wenn die Verzögerung auf nicht durch den Steuerpflichtigen beeinflussbare Umstände zurückzuführen sei, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Da die Ehefrau des Klägers das Mietverhältnis der später zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung erst 2 1/2 Jahre nach dem Erwerb des Gebäudes formwirksam gekündigt hat, ist die zeitliche Verzögerung der Instandsetzung der Wohnung nicht auf Umstände zurückzuführen, die von den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar waren. Zudem ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass nicht nur durch die Vermietung einer Wohnung nach der Anschaffung, sondern auch durch die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietverhältnisses der unmittelbare Zusammenhang der nach Kündigung und Auszug der Mieter entstandenen Erhaltungsaufwendungen mit der Anschaffung gelöst wird (Senatsurteil vom 11. Februar 1998 X R 150/94, BFH/NV 1998, 956).
2. Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Sein pauschaler und unsubstantiierter Hinweis, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von der ständigen Rechtsprechung ab, genügt hierfür nicht. Auch nach neuem Zulassungsrecht muss der Kläger die Divergenzentscheidung so genau --mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle-- bezeichnen, dass deren Identität zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 41). Auch die Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des FG Münster vom 26. April 1994 11 K 6015/92 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 1093) und des Hessischen FG vom 18. Juli 1994 12 K 4604/90 (EFG 1994, 1094) ist nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und einander gegenüberstellt und so eine Abweichung verdeutlicht hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Be-gründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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