Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: X B 80/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist.
Gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist die Begründung beim BFH einzureichen.
Im Streitfall wurde das angefochtene Urteil des FG am 14. März 2008 an den Kläger zugestellt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde endete am 14. Mai 2008. Dem Begehren des Klägers, die Begründungsfrist bis zum 30. Juni 2008 zu verlängern, weil der Kläger erheblich erkrankt sei, Rücksprachen mit ihm nur zeitweise und bedingt möglich seien und sich dadurch die Bearbeitungszeiten erheblich verlängerten, kann nicht entsprochen werden. Die Verlängerung der Begründungsfrist (um einen Monat) durch den Vorsitzenden des angerufenen Senats, setzt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO voraus, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der regulären Begründungsfrist gestellt wird. Im Streitfall wurde die Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 beantragt. Der Antrag wurde deshalb verspätet gestellt.
Im Streitfall kommt auch keine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Der Kläger hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb sein rechtskundiger Vertreter schuldlos gehindert war, rechtzeitig, also bis zum 14. Mai 2008, beim angerufenen Senat einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, obwohl er durch das Schreiben des Senats vom 21. Mai 2008 ausdrücklich auf § 56 FGO hingewiesen wurde. Auf dieses Schreiben hat der Klägervertreter nicht reagiert. Aus dem zuvor eingereichten Schriftsatz vom 19. Mai 2008 ergibt sich lediglich eine Begründung für die begehrte Fristverlängerung, nicht aber weshalb der Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, obwohl die vorgelegte ärztliche Bescheinung über die Erkrankung des Klägers das Datum vom 2. Mai 2008 trägt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.