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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.2000
Aktenzeichen: X B 81/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, BGB
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Gründe
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, inwieweit die in einem Übergabevertrag enthaltenen Vereinbarungen über die Versorgung des Übergebers "nach ihrem Vertragszweck" auszulegen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, dass auch Übergabeverträge nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unter Berücksichtigung ihres Zwecks auszulegen sind. Indes setzt die steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben voraus, dass im Übergabevertrag als dessen wesentlicher Inhalt der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart wird (vgl. Senats-Urteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, und vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21, m.w.N. der Rechtsprechung; zur Übernahme von (Schönheits-)Reparaturen auch Urteile vom 16. Juli 1985 IX R 1/79, BFH/NV 1985, 77, unter 1. b; vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704, und vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089). Eine Verpflichtung der Kläger zur "Herrichtung der von den Eltern genutzten Wohnung" in dem von ihnen durchgeführten Umfang hat das Finanzgericht aufgrund einer Auslegung des Übergabevertrages rechtsfehlerfrei verneint. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467).
Im Übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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