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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: X B 83/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 1
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2
EStG § 10e Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe ist in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt worden.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 1 und 2 FGO), seine ihm von Amts wegen obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) sowie seine Hinweis- und Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt. Außer der bloßen Behauptung, er habe sowohl im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wie im Klageverfahren dargelegt, dass die nutzbare Fläche des Gebäudes durch Baumaßnahmen vergrößert worden sei, hat der Kläger nichts vorgebracht, was dies belegen könnte. Der angefochtenen Entscheidung kann ein entsprechendes Vorbringen nicht einmal andeutungsweise entnommen werden. Auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung lässt eine solche Annahme nicht zu. Der Kläger hat aber weder eine Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung noch eine Berichtigung des Tatbestands des angefochtenen Urteils verlangt, die als Hinweis auf einen konkreten Hintergrund dieser Rügen gewertet werden könnten.

2. Nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt hat der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt und substantiiert darauf eingeht, inwieweit diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer hinreichend konkretisierten abstrakten Rechtsfrage, deren Beantwortung für die Entscheidung des Streitfalles rechtserheblich sein könnte.

aa) Der Kläger hat sich insoweit lediglich mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst, mit der das Institut der anschaffungsnahen Aufwendungen aufgegeben wurde. Er hat daraus gefolgert, dass die von ihm erbrachten Aufwendungen Anschaffungskosten darstellten, die bei der Bemessung des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hätten berücksichtigt werden müssen. Damit hat er keine für den Streitfall, in dem über den Beginn des nach § 10e EStG maßgeblichen Abzugszeitraums entschieden werden musste, erhebliche Frage aufgeworfen. Für die Entscheidung ist maßgeblich, unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine neue Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG hergestellt wird. Für die Beantwortung dieser Frage kommt der Abgrenzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von den Erhaltungsaufwendungen keine Bedeutung zu. Der Senat hat mit Urteil vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 (BFH/NV 1998, 841) entschieden, dass auch umfassende Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung eines bebauten Grundstücks, die nach der Rechtsprechung als so genannter anschaffungsnaher Aufwand beurteilt worden sind (z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92, BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630), nicht zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes führen.

bb) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG angenommen werden kann, ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als Herstellung in diesem Sinn beurteilt werden, wenn sie einem Neubau gleichkommen, d.h. das Gebäude muss bautechnisch neu sein. Die Altbausubstanz muss dabei so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert worden sein, dass die neu eingefügten Gebäudeteile der entstandenen Wohnung das bautechnische Gepräge geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Hierfür genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und ggf. Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandteilerneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen. Eine Neuherstellung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Generalüberholung" angenommen werden. Dieser Begriff hat nach der neueren Rechtsprechung des BFH keine eigenständige steuerrechtliche Bedeutung, sondern umschreibt lediglich in tatsächlicher Hinsicht den Vorgang umfangreicher Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten. Ebenso wenig reicht die Umgestaltung des umbauten Raums oder die grundlegende Sanierung aus. Daher müssen auch Aufwendungen wie z.B. für die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung der Heizung, die Überholung und Erweiterung der Elektroinstallation, die Badsanierung, Neueindeckung des Daches und der Außenputz außer Betracht bleiben (vgl. Senatsentscheidungen vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 14. Mai 2003 X R 32/00, BFH/NV 2003, 1178, und vom 14. Mai 2003 X R 47/00, BFH/NV 2003, 1180). Letztlich rügt der Kläger die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, worauf im Regelfall eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.

3. Dagegen hat er Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, die den Überlegungen des FG zu dem zentralen Streitpunkt anhaften könnten, nicht gerügt.

Zweifel daran, dass die rechtlichen Schlussfolgerungen des angefochtenen Urteils insoweit nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt sein könnten, begründen keinen als Revisionszulassungsgrund in Betracht kommenden Verfahrensmangel, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler, der als solcher mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Insbesondere hat der Kläger keine die Anwendung der Rechtsgrundsätze zum "neuen" Wohngebäude betreffende zulässige Gehörsrüge erhoben.

4. Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH kommt nicht in Betracht.

a) Der Kläger hat keine tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.

b) In keiner der behaupteten Divergenzentscheidungen hatte sich der BFH zudem mit der Frage befassen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG durch Maßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt ist. Allein von der Beantwortung dieser Frage hing die Entscheidung in dem angefochtenen Urteil ab. Somit ist die gerügte Abweichung von den BFH-Urteilen vom 14. Mai 2003 II R 14/01 (BFHE 202, 371, BStBl II 2003, 906), vom 22. Januar 2003 X R 9/99 (BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596) und vom 28. April 1992 IX R 130/86 (BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823) schon von der Sache her ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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